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Der Schwacke-Mietpreisspiegel ist grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den sog. Normaltarif bei der Bemessung ersatzfähiger Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall; generelle, methodische Einwendungen sind nicht durchgreifend. Zur Erschütterung der Eignung genügen von der Beklagten vorgelegte Internetangebote nicht, wenn sie keine vollständigen Angebote einschließlich Nebenleistungen wie Vollkaskoversicherung und vergleichbaren Fahrzeugtyp enthalten. Kosten für Zustellung, Abholung und einen Zweitfahrer sind grundsätzlich ersatzfähig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |