Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bonn v. 29.09.2011: Schadensminderungspflicht bei Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall bei günstigem Vermittlungsangebot des Haftpflichtversicherers




Das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 29.09.2011 - 103 C 10/11) hat entschieden:

   Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar. Die Erstattungspflicht ist jedoch auf den Umfang eines dem Geschädigten vom Haftpflichtversicherer unterbreiteten, hinreichend konkreten und annahmefähigen Vermittlungsangebotes beschränkt, wenn der Geschädigte dieses Angebot nicht annimmt und stattdessen einen teureren Mietwagen anmietet. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) liegt vor, wenn der Geschädigte ein günstigeres Vermittlungsangebot des Versicherers nicht nutzt, weil es ihm zu umständlich ist, den Mietwagen an einem anderen Ort als der Werkstatt abzuholen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz der unfallbedingten Mietwagenkosten
und
Schadensminderungspflicht bei der Ausfallentschädigung - Ausfalldauer bei Mietwagen und Nutzungsausfall
und
Vermittlung von Mietwagen nach einem Unfall
und
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Verkehrsunfall - Mietwagenkosten als Unfallschaden
und
Schadensminderungspflicht


Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 180,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 14 %. (*)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweils andere Teil vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet. Im Übrigen unbegründet.

Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 180,88 €. Die Beklagte ist gegenüber dem Zedenten, der seine Schadensersatzforderung wirksam an die Klägerin gem. § 398 BGB abgetreten hat, als Haftpflichtversicherer gem. § 115 VVG in Verbindung mit § 7, § 17 StVG und § 823 Abs. 1 BGB zum Ersatz des aus dem Verkehrsunfallgeschehen vom 02.12.2010 entstandenen Schaden verpflichtet. Dabei stellen Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar, der von der Beklagten zu tragen ist. Insoweit sind zunächst die Mietwagenkosten für den mit der Klage insgesamt geltend gemachten Zeitraum vom 03.12.2010 bis zum 18.12.2010 zu berücksichtigen und von der Beklagten zu tragen.

Grundsätzlich erstreckt sich die Ersatzpflicht auf die gesamte Dauer der notwendigen Reparaturmaßnahmen. Dazu gehört zum Einen die Verzögerung, die durch eine Falschlieferung entstanden ist. Diese ist dem Geschädigten nicht zuzurechnen. Ebenso ist auch die Anmietdauer für den 14.12. bis zum 18.12.2010 von der Beklagten zu tragen.

Soweit die Klägerin unbestritten vorträgt, dass der Geschädigte und Zedent an einer Abholung bereits zum 14.12.2010 aufgrund einer unaufschiebbaren Dienstreise, für die er auch das Mietfahrzeug in Anspruch nehmen musste, verhindert war und eine Abholung erst am 18.12.2010 möglich war, wird auch dieser Zeitraum von der Erstattungspflicht der Beklagten umfasst. Insoweit ist dem Geschädigten und Zedenten nicht vorzuwerfen, dass er die Mietwagendauer schuldhaft über einen länger als notwendigen Zeitraum veranlasst hätte.

Darüber hinaus stellt ein Anmietzeitraum für die Gesamtdauer von 16 Tagen zudem unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Reparaturen einen angemessenen und damit auch insgesamt erstattungsfähigen Zeitraum dar. Soweit die Beklagte bislang von den tatsächlich angefallenen 16 Tagen bislang nur 12 Tage reguliert hat, sind von ihr die weiteren 4 Tage noch zu ersetzen.

Allerdings hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten für die Dauer von 16 Tagen in der von ihr geltend gemachten Höhe. Ausgehend von einer Anmietdauer von 16 Tagen ist die Erstattungspflicht der Beklagten im Ergebnis auf den Umfang des ihr zur Verfügung stehenden und gegenüber dem Zedenten hinreichend konkretisierten Vermittlungsangebotes für die Anmietung eines Mietwagens beschränkt. Diese beläuft sich auf einen Nettotagespreis von 38,00 € inklusive Haftungsbegrenzung zuzüglich 2 x 21,00 € für Zustellung und Abholung nebst 16,80 € für die Zusatzkosten eines Zweitfahrers nebst gesetzlicher Umsatzsteuer, insgesamt 793,49 €. Soweit hiervon bereits 612,69 € reguliert wurden, ist die Beklagte zur Zahlung der restlichen Kosten in Höhe von 180,88 € (= 4 x 38,- € nebst Mehrwertsteuer) verpflichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Zahlung weiterer 1.102,08 € besteht für die Klägerin nicht.

Soweit der Geschädigte und Zedent den Mietwagen zu den im Rahmen der Klage geltend gemachten Konditionen mit einem Gesamtpreis in Höhe von 1.895,60 € angemietet hatte, verstieß er insoweit gegen die ihm gem. § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht. Insoweit geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass dem Geschädigten und Zedenten bereits am Unfalltag telefonisch ein hinreichend konkretes und annahmefähiges Anmiet- und Vermittlungsangebot seitens der Beklagten unterbreitet worden ist, das insoweit für die Bemessung der erstattungsfähigen Kosten maßgeblich ist.

So hat der Zeuge M in glaubhafter, da plausibel und detailreich geschilderten Aussage bekundet, dass im Rahmen des bereits am Unfalltag erfolgten Telefonates von ihm bei dem Zedenten die für die Ermittlung eines Mietwagenangebotes notwendigen Fahrzeugdaten, insbesondere der Fahrzeugtyp abgefragt worden seien und ihm auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt übermittelten Informationen ein konkretes und annahmefähiges Angebot, gerichtet auf die Anmietung eines entsprechenden Mietwagens der Fahrzeugklasse 4 zu einem Tagespreis in Höhe von 38,00 € netto bei dem Anbieter T2 unterbreitet worden sei.

Desweiteren geht das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon aus, dass dem Geschädigten bereits zu diesem Zeitpunkt hinreichend erkennbar geworden ist, dass die Beklagte in der Lage ist, ihm einen entsprechenden Mietwagen zu günstigeren Konditionen zu vermitteln. Insoweit hat der Zeuge M im Weiteren in glaubhafter Weise bekundet, dass er dem Geschädigten gegenüber erklärt habe, dass ihm sofort ein Mietwagen zur Verfügung gestellt werden könne oder aber zu einem späteren Zeitpunkt, wenn feststehe, wann die Reparatur durchgeführt werden sollte.

In entsprechender Weise hat der Zeuge T bestätigt, dass er dies so aufgenommen habe und auch den ihm genannten Preis der Klägerin bei der Vergabe des Reparaturauftrages nebst Anmietung des Mietwagens entsprechend weitergegeben habe.

Der Annahme eines hinreichend bestimmten und annahmefähigen Angebotes steht auch nicht entgegen, dass es letztlich zu einer Anmietung eines Mietfahrzeuges zu weiteren Konditionen, namentlich der Vereinbarung eines Zusatzfahrers gekommen ist. Insoweit vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Beklagte, auch soweit der Geschädigte im Rahmen des Telefonates bei der konkreten Abfrage der erforderlichen Daten für die Ermittlung des Mietwagenangebotes zum damaligen Zeitpunkt noch keine Angaben zu einem Zusatzfahrer gemacht hatte, ihm ein solches Angebot gleichwohl ohne besondere Aufforderung übermittelt werden musste.

Vielmehr geht das Gericht, soweit dies auch die Beweisaufnahme ergeben hat, davon aus, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Telefonates noch unentschlossen bezüglich der Frage war, ob und wann er ein Vermittlungsangebot für einen Mietwagen annehmen wollte, er allerdings über die Möglichkeit der Vermittlung eines Mietwagen zu günstigen Konditionen bereits Kenntnis hatte. Soweit er seinerseits gegenüber der Beklagten keine weiteren konkreten Angaben zu dem Umstand, dass ein Zusatzfahrer benötigt werde, machte, war seitens der Beklagten ein entsprechendes, darauf gerichtetes Angebot insoweit nicht unaufgefordert zu übermitteln.

Vielmehr gab der Zedent im Rahmen seiner Zeugenvernehmung zu erkennen, dass er sich zum Zeitpunkt des Telefonates dahingehend noch nicht geäußert habe und noch" keine feste Meinung" gehabt hatte.

Soweit der Geschädigte hingegen im Weiteren einräumt, dass es ihm im Ergebnis zu umständlich gewesen sei, seinen Wagen in einer Werkstatt abzugeben und seinen Mietwagen an einem anderen Ort abzuholen und er daher aus diesem Grund nicht mehr auf das Vermittlungsangebot der Beklagten zurückgekommen sei und es vielmehr bevorzugt habe, beides am gleichen Ort vornehmen zu lassen, verstieß er dadurch gegen die ihm gegenüber der Beklagten obliegenden Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. So räumt der Zedent zudem im Rahmen seiner Vernehmung ein, dass man ihm seitens der Klägerin, als er den Mietpreis genannt habe, der ihm telefonisch von der Beklagten mitgeteilt wurde, gesagt habe, dass dies ohnehin alles auf Kosten der Versicherung gehe und er sich nicht mehr weiter damit befasst habe. Insoweit durfte sich der Zedent indes nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Beklagte danach zur Erstattung sämtlicher Kosten, auch soweit diese erheblich über den von Beklagtenseite genannten Mietpreisen liegen, verpflichtet ist.

Die geltend gemachten Nebenforderungen ergeben sich gemäß § 291 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

(*)

Am 17.02.2012 erging folgender Berichtigungsbeschluss des Amtsgericht Bonn:

Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2011 wird gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass die Kostenentscheidung wie folgt lau­tet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.

Ausweislich der Kostenentscheidung des Urteils des Amtsgerichts Bonn vom 29.09.2011 wurden dort lediglich 98 % der Kosten ausgeurteilt. Dabei handelt es sich bzgl. der Kostentragungspflicht der Klägerin um einen offensichtlichen Rechenfehler. Von den beantragten 1.282,96 Euro sind der Klägerin 180,88 Euro zugesprochen worden. Daraus folgt eine Kostentragungspflicht der Beklagten von 14 %. Dementsprechend muss die Klägerin 86 % und nicht 84 % der Kosten tragen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bonn/ag_bonn/j2011/103_C_10_11_Urteil_20110929.html - DE:AGBN:2011:0929.103C10.11.00

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