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Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für die Dauer der Reparatur stellen grundsätzlich einen erstattungsfähigen Schaden im Sinne von § 249 BGB dar. Die Erstattungspflicht ist jedoch auf den Umfang eines dem Geschädigten vom Haftpflichtversicherer unterbreiteten, hinreichend konkreten und annahmefähigen Vermittlungsangebotes beschränkt, wenn der Geschädigte dieses Angebot nicht annimmt und stattdessen einen teureren Mietwagen anmietet. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) liegt vor, wenn der Geschädigte ein günstigeres Vermittlungsangebot des Versicherers nicht nutzt, weil es ihm zu umständlich ist, den Mietwagen an einem anderen Ort als der Werkstatt abzuholen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |