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Die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist begrenzt, wenn der Geschädigte unstreitig günstigere Tarife hätte nutzen können und die hierfür erforderlichen Mittel (z.B. Kreditkarte) besaß. Ein Anspruch auf Nutzungsausfall besteht zudem nicht, wenn der Geschädigte über weitere Fahrzeuge verfügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |