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Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) kann auch dann wegen zusätzlicher Umstände nach § 13 Nr. 2a FeV angeordnet werden, wenn der Grenzwert von 1,6 Promille nach § 13 Nr. 2b FeV nicht erreicht wurde. Als zusätzliche Umstände können eine geringe alkoholbedingte Beeinträchtigung trotz hoher Blutalkoholkonzentration (Indiz für Alkoholgewöhnung) sowie eine unter erheblichem Alkoholeinfluss begangene Straftat herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |