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Die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis durch Umtausch eines ungültigen ausländischen Führerscheins ist rechtswidrig und kann gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Dem steht der Gedanke des Vertrauensschutzes nicht entgegen, da dieser bei der Erteilung von Fahrerlaubnissen gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG lediglich in einem eigenständigen Verfahren zum Ausgleich eines Vermögensnachteils zum Tragen kommt, nicht aber im Rahmen der eigentlichen Rücknahmeentscheidung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |