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Wählt der Tatrichter zur Ermittlung der ersatzfähigen Mietwagenkosten den Weg der Schätzung nach § 287 ZPO, so begegnet es keinen Bedenken, den Normaltarif nach dem arithmetischen Mittel des Schwacke-Mietpreisspiegels und des Marktspiegels des Fraunhofer-Instituts zu bestimmen. (Leitsätze des Gerichts) |