|
Wer die linke Wagentür eines am Straßenrand parkenden Pkw öffnen möchte, darf sie allenfalls langsam und lediglich spaltweise (bis etwa 10 cm) öffnen. Nähert sich von hinten Verkehr, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens passieren könnte, verlangt die von § 14 Abs. 1 StVO geforderte äußerste Sorgfalt, dass so lange jedes Türöffnen unterlassen wird. Ein Verstoß hiergegen, insbesondere das Öffnen der Tür um mindestens 20 cm, rechtfertigt eine alleinige Haftung des Aussteigenden für den entstandenen Sachschaden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |