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Landgericht Wuppertal v. 09.06.2011: Leasingvertrag: Auslegung einer Bitte um Vertragsauflösung als Kündigung; Voraussetzungen der Kündigung wegen hoher Reparaturkosten




Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 09.06.2011 - 7 O 224/10) hat entschieden:

   Eine Bitte um Auflösung eines Leasingvertrages stellt keine Kündigungserklärung dar, insbesondere wenn der Leasingnehmer eine Kündigung bewusst vermeiden wollte. Die materiellen Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht nach AGB, das an Reparaturkosten von über 60 % des Wiederbeschaffungswertes geknüpft ist, sind nicht gegeben, wenn die maßgeblichen Reparaturkosten diesen Schwellenwert nicht erreichen. Nach regulärem Ablauf des Leasingvertrages haftet der Leasingnehmer für Beschädigungen des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden bis zum Ablauf des Leasingvertrages.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Unfallbedingter Totalschaden und Leasingverhältnis
und
Leasingfahrzeug - Leasingvertrag in der Unfallschadenregulierung
und
Reparaturkosten und Reparatur-Werkstatt
und
Integritätsinteresse und Ersatz der Reparaturkosten bis zu 130-% des Wiederbeschaffungswertes - die sog. 130-%-Grenze
und
Interimsfahrzeug - Interimsreparatur - Notreparatur
und
Nutzungsausfall und Nutzungswille


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.194,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

I.

Der Klägerin steht nach dem Auslaufen des Leasingvertrages am 20.01.2010 ein Anspruch auf Zahlung von 8.194,88 € aus Abschnitt XVI ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 22 GA) gegenüber dem Beklagten zu.

1.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nicht eingetreten. Insoweit fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen einer Kündigungserklärung. Das Schreiben des Beklagten vom 25.05.2009 (Bl. 77 GA) enthält eine Kündigungserklärung ausdrücklich nicht. Der Beklagte bittet im Schreiben vom 25.05.2009 lediglich unter Hinweis auf den eingetretenen Motorschaden und seinen finanziellen Engpass um Auflösung des Leasingvertrages und ersucht insoweit die Klägerin um eine entsprechende Genehmigung. Gleiches gilt im Hinblick auf das Schreiben des Beklagten vom 04.06.2009 (Bl. 111 GA). Auch in diesem bittet er lediglich unter Hinweis auf die hohen Reparaturkosten um Auflösung des Leasingvertrages. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind seine beiden Schreiben vom 25.05. und 04.06.2009 auch nicht als Kündigungserklärung auszulegen, da sich ausweislich seines Schreibens vom 15.06.2009 (Bl. 79 GA) eindeutig ergibt, dass eine solche von ihm zum damaligen Zeitpunkt gerade nicht gewollt war. Trotz der ablehnenden Haltung der Klägerin im Hinblick auf seine Bitte um Auflösung bittet der Beklagte noch mit Schreiben vom 15.06.2009 wiederum nur um Auflösung des Leasingvertrages und kündigt erst zu diesem Zeitpunkt den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an und zwar für den Fall, dass die Klägerin seiner Bitte um Auflösung nicht nachkommt. Vor diesem Hintergrund ist eine Umdeutung der Bitte um Auflösung in eine Kündigungserklärung aber nicht möglich. Sowohl das Schreiben vom 25.05.2009 als auch die weiteren Schreiben vom 04.06. und 15.06.2009 zielen auf eine einvernehmliche Aufhebung des Vertrages und zwar ohne die sich aus einer fristlosen Kündigung naturgemäß ergebenden für den Beklagten nachteiligen Folgen ab. Dass der Beklagte letztendlich eine Kündigung auch gar nicht aussprechen wollte, ergibt sich bereits daraus, dass dieser nach Aufforderung durch die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2009 sowohl den bis dahin angefallenen Rückstand als auch die weiteren Folgeraten bis zum Ablauf des Leasingvertrages beglichen hat.

Vor diesem Hintergrund belegt nicht nur die Diktion des Beklagten, dass er sich der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung nach den AGB´s, die er offenbar genau gekannt und auf die er ausdrücklich Bezug genommen hat, bewusst gewesen ist. Vielmehr war er sich auch genau bewusst, dass im Falle einer Kündigung eine sofortige Abrechnung des Vertragsverhältnisses von der Klägerin vorgenommen worden wäre und er dann sofort hätte bezahlen müssen, wenn auch ggf. weniger als jetzt mit der Klage verlangt. Eben dies wollte er indessen, wie es sein Schreiben vom 25.05.2009 (Bl. 77 GA) belegt, vermeiden, weil er nicht einmal die Reparaturkosten aufbringen konnte. Er wollte den Vertrag vielmehr bewusst "in der Schwebe halten" und hat deshalb zweimal um "Auflösung" gebeten, nicht aber gekündigt.

Die mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 03.02.2010 ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages konnte eine wirksame Beendigung desselben nicht mehr herbeiführen, da dieser zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war und naturgemäß eine Kündigung eines abgelaufenen Vertrages nicht mehr möglich ist. Darüber hinaus wäre diese auch nicht innerhalb der in Abschnitt X 6 S. 2 der AGBs (Bl. 21 GA) der Klägerin vorgeschriebenen Drei-Wochen-Frist erfolgt.

2.

Unabhängig von den formellen Voraussetzungen sind vorliegend aber auch die materiellen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Kündigung nach Abschnitt X 6 der AGBs der Klägerin nicht gegeben.

Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Reparaturkosten 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges übersteigen. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Ausweislich des vom Kläger zunächst eingereichten Kostenvoranschlages sollten sich die Reparaturkosten auf 6.648,70 € belaufen. Bei einem Wiederbeschaffungswert von 13.543,00 € brutto machen aber die Reparaturkosten gerade mal 49 % des Wiederbeschaffungswertes aus. Soweit sich der Beklagte nunmehr unter Hinweis auf eine am 04.09.2009 erfolgte Nachkalkulation des Autohauses E auf Reparaturkosten in Höhe von 8.513,08 € beruft, vermag dies einem etwaigen Kündigungsbegehren ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Nachkalkulation des Autohauses E vom 04.09.2009 enthält dieser Positionen, die gerade nicht dem behaupteten Unfallereignis vom 10.05.2009 zuzuordnen sind (gl. Bl. 108 GA). So enthält die Nachkalkulation vom 04.09.2009 auf Seite 2 Arbeiten, die Beschädigungen an der Tür rechts hinten außen betreffen. Diese Beschädigungen sind aber - unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entschädigung - keinesfalls dem vom Beklagten behaupteten Unfallereignis zuzuordnen, mit welchem er eine Kündigung im Sinne von Abschnitt X der AGBs der Klägerin begründen will. Diese Arbeiten wären daher bei der Berechnung der voraussichtlichen Reparaturkosten abzuziehen. Dies betrifft insbesondere die Positionen …, …. , …., ….. und …… auf Seite 2 der Nachkalkulation vom 04.09.2009. Insgesamt wäre daher ein Betrag in Höhe von 414,92 € netto bzw. 493,75 € brutto in Abzug zu bringen mit der Folge, dass sich die voraussichtlichen Reparaturkosten für das behauptete Unfallereignis auf insgesamt 8.019,33 € belaufen würden. Damit liegen die voraussichtlichen Reparaturkosten aber immer noch unter zumindest 60 % (8.126,58 €) des Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 13.543,00 € brutto. Mithin fehlt es auch unter Berücksichtigung der Nachkalkulation vom 04.09.2009 an den materiellen Voraussetzungen des in Abschnitt X vorgesehenen Kündigungsrechts der AGBs der Klägerin, sodass dem Beklagten auch unter diesem Aspekt ein Kündigungsrecht nicht zustand.

3.

Nach dem regulären Ablauf des Leasingvertrages steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz entsprechend der in Abschnitt XVI ihrer AGBs geregelten Modalitäten zu. Dieser beläuft sich auf insgesamt 8.194,88 €. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Unstreitig befand sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem schlechten, über den normalen Verschleiß hinausgehenden Zustand und wies erhebliche Schäden und Mängel, insbesondere einen Motorschaden, auf. Von daher steht der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz des Minderwertes entsprechend Abschnitt XVI ihrer AGBs zu. Diesen hat sie entsprechend Absatz XVI 3 ihrer ABGs durch einen Sachverständigen der DEKRA feststellen lassen, da der Beklagte sich - unstreitig - geweigert hat, das Rückgabeprotokoll zu unterzeichnen. Der Sachverständige hat den Minderwert aufgrund des Zustands des Fahrzeugs mit insgesamt 8.124,00 € brutto festgesetzt. Die diesbezüglichen Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte substantiiert nicht angegriffen. Soweit er lapidar behauptet, die Kratzer auf der Tür hinten rechts seien bei Rückgabe an das Autohaus E am 10.05.2009 nicht vorhanden gewesen, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Denn nach Abschnitt XI der AGBs der Klägerin haftet der Leasingnehmer für die Beschädigungen des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden bis zum Ablauf des Leasingvertrages. Eine andere rechtliche Beurteilung kann lediglich gelten, wenn ein Verschulden des Leasinggebers am Zustandekommen der Beschädigungen vorliegt. Derartiges ist aber weder sichtlich noch vorgetragen. Insbesondere war die Klägerin nicht aufgrund der - unwirksamen - Kündigung des Beklagten verpflichtet, das Leasingfahrzeug vorzeitig zurückzunehmen.

Vorliegend kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beschädigungen erst nach Ablauf des Leasingvertrages beim Autohaus E entstanden sind. Vielmehr waren diese schon vor Ablauf der Leasingzeit vorhanden. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der DEKRA vom 31.10.2009, welches die Haftpflichtversicherung des Beklagten im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfallereignis vom 10.05.2009 hat anfertigen lassen. Bereits der zu diesem Zeitpunkt tätige Sachverständige der DEKRA hat im Gutachten vom 31.10.2009 herausgestellt, dass als unreparierter Vorschaden eine verkratzte Tür hinten rechts vorhanden war. Diese in ihrer Aussage nicht zu deutenden Feststellungen des Sachverständigen hat der Beklagte im Einzelnen nicht angegriffen.

Der Sachverständige der DEKRA hat auch richtigerweise in seinem Gutachten differenziert zwischen den gesamten und den überdurchschnittlichen Reparaturkosten / Minderwerten. Danach entfiel anteilig ein Betrag von 8.011,00 € brutto auf den überdurchschnittlichen Verschleiß des Fahrzeuges, den sogenannten Minderwert, wobei der Sachverständige richtigerweise auch die korrodierten Bremsscheiben berücksichtigt hat, die keinesfalls mit normalem Verschleiß zu erklären sind. Soweit sich der Beklagte auch hier auf die lange Standzeit beim Autohaus E als Ursache beruft, vermag ihn dies - wie bereits ausgeführt - nicht zu entlasten. Zu dem Minderwert in Höhe von 8.011,00 € brutto war ein Betrag in Höhe von 113,00 € brutto für den beschädigten Fahrzeugreifen hinten rechts in Ansatz zu bringen. Insgesamt ergibt sich damit ein Minderwert in Höhe von 8.124,00 € brutto, den die Klägerin vom Beklagten begehren kann.

b)

Der Anspruch auf Ersatz Gutachterkosten folgt aus Abschnitt XVI 3 AGBs. Der hälftige Betrag beläuft sich insoweit richtig auf 83,65 € brutto.

c)

Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Rückgabe an die Klägerin noch nicht abgemeldet war, ergibt sich zuzüglich der Abmeldekosten in Höhe von 21,20 € brutto eine Gesamtforderung der Klägerin in Höhe von 8.207,65 € brutto.

Da die Parteien für die Unterschreitung der vereinbarten Fahrleistung von 45.000 km einen Betrag in Höhe von 0,043 je km als Gutschrift vereinbart haben, war dem Beklagten wegen 809 Minderkilometer ein Betrag in Höhe von 33,98 € von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, so dass sich letztendlich die Klageforderung in Höhe von 8.194,87 € berechnet.

Der Beklagte war daher antragsgemäß zu verurteilen. Es bedurfte auch keiner Entscheidung, ob sich die Regelung in Ziffer X. 6 der AGBs (Bl. 21 GA) nur auf "Unfälle" bezieht oder allgemein "Schäden" erfasst sind und ob ggf. tatsächlich ein "Unfall" vorgelegen hat. Bei dieser Sachlage bedurfte es auch nicht der Bewilligung einer Schriftsatzfrist für die Klägerin, weil die Sache zu ihren Gunsten entscheidungsreif ist.

d)

Der Zinsanspruch ist im zuerkannten Umfang aus §§ 286 ff. BGB begründet.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 8.194,88 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/wuppertal/lg_wuppertal/j2011/7_O_224_10_Urteil_20110609.html - DE:LGW:2011:0609.7O224.10.00

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