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Eine Bitte um Auflösung eines Leasingvertrages stellt keine Kündigungserklärung dar, insbesondere wenn der Leasingnehmer eine Kündigung bewusst vermeiden wollte. Die materiellen Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht nach AGB, das an Reparaturkosten von über 60 % des Wiederbeschaffungswertes geknüpft ist, sind nicht gegeben, wenn die maßgeblichen Reparaturkosten diesen Schwellenwert nicht erreichen. Nach regulärem Ablauf des Leasingvertrages haftet der Leasingnehmer für Beschädigungen des Fahrzeugs und seiner Ausstattung auch ohne Verschulden bis zum Ablauf des Leasingvertrages. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |