Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 13.05.2011: Alleinige Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit Überholer und fehlendem Nachweis rechtzeitigen Blinkens




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 13.05.2011 - 27 C 7234/10) hat entschieden:

   Im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Kann der Linksabbieger diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern, weil er insbesondere nicht beweisen kann, dass er rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt - Kollision mit überholendem oder entgegenkommendem Fahrzeug
und
Unfälle zwischen Überholer und vorausfahrendem Linksabbieger
und
Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers
und
Linksabbiegen
und
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie


Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2011

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Beklagte zu 1) ist der Klägerin zwar gemäß § 7 Abs.1 StVG zum Schadensersatz verpflichtet. Der Beklagte zu 2) haftet gemäß § 18 Abs.1 StVG. Die Haftung der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 115 Abs.1 Nr.1 VVG. Da allerdings die Klägerin selbst dem Grunde nach gemäß §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG schadensersatzpflichtig ist, bestimmt sich die Haftung nach den beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteilen, §§ 17, 18 StVG. Diese Abwägung, bei der nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen berücksichtigt werden können, führt hier dazu, dass die Klägerin für die Folgen des Unfalls alleine einzustehen hat.

Der Unfall ereignete sich, während die Klägerin nach links auf den Parkplatz abbiegen wollte. Vor dem Abbiegevorgang musste die Klägerin nicht nur rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger setzen (§ 9 Abs.1 S.1 StVO), sondern musste sich rechtzeitig möglichst weit nach links zur Straßenmitte einordnen (§ 9 Abs.1 S.2 StVO), und vor dem Einordnen einmal und vor dem Abbiegen noch einmal auf den nachfolgenden Verkehr achten (§ 9 Abs.1 S.4 StVO). Im Rahmen des § 9 Abs.1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrer die ihm nach § 9 Abs.1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat (KG NZV 2005, 413).

Dieser Anscheinsbeweis ist von der Klägerin nicht erschüttert worden. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin "rechtzeitig" den Fahrtrichtungszeiger links gesetzt hat. Die Aussagen der von ihr benannten Zeugen waren schon deshalb unergiebig, weil keiner der Zeugen wahrgenommen hat, dass die Klägerin den Blinker links gesetzt hat. Beide wollen nur einen Blinker gehört haben. Man kann aber nicht hören, ob links oder rechts geblinkt wird.

Darüber hinaus enthalten die Aussagen keine belastbaren Angaben, aufgrund derer der Schluss auf ein rechtzeitiges Blinken gezogen werden könnte. Rechtzeitig ist das Zeichen, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann. Dafür ist weniger die Entfernung zum Abbiegepunkt maßgebend, als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrtgeschwindigkeit (KG a.a.O.). Die Zeugin X war sich insoweit nur sicher, dass der Blinker beim Abbiegen eingeschaltet war.

Der Zeuge X meinte zwar, dass der Blinker die ganze Zeit zwischen dem "ersten" und "zweiten" Parkplatz eingeschaltet war. Aus dieser Aussage lässt sich aber auch nicht entnehmen, wieviel Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen vergangen ist, so dass sich nach dieser Aussage auch kein rechtzeitiges Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers sicher feststellen lässt.

Die Angabe der Klägerin selbst (etwa 1 Minute) dürfte unrealistisch sein. Darauf kommt es aber auch nicht an, da ihre Angaben kein Beweismittel i.S.d. Zivilprozessordnung sind.

Keiner der benannten Zeugen konnte darüber hinaus bestätigen, dass die Klägerin vor dem Abbiegen ihrer doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wäre. Sie haben darauf nicht geachtet. Es spricht auch viel dafür, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Denn es ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sie entsprechend ihren Angaben den Beklagten zu 2) nicht gesehen hat, wenn sie unmittelbar vor dem Abbiegen nach hinten geschaut hat.

Ein Mitverschulden des Beklagten durch Überholen bei unklarer Verkehrslage i.S.d. § 5 Abs.3 Nr.1 StVO kann nicht festgestellt werden. Es kann schon deshalb nicht von einer unklaren Verkehrslage ausgegangen werden, weil die Klägerin eben nicht bewiesen hat, dass sie rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt hat (vgl. KG a.a.O.). Allein der Umstand, dass die Klägerin ihre Geschwindigkeit verringert hat, begründet noch keine unklare Verkehrslage, bei der Überholen nach § 5 Abs.3 Nr.1 StVO unzulässig wäre (vgl. KG NZV 2006, 309).

Spricht mithin gegen die Klägerin der Beweis des ersten Anscheins, die beim Linksabbiegen erforderliche Sorgfalt nicht beachtet zu haben, während ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden kann, tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück (vgl. KG NZV 2006, 309).

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs.1, 708 Nr.11, 711 ZPO.

III.

Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 02.05.2011 hat das Gericht bei der Entscheidung nicht berücksichtigt. Es gab auch keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

IV.

Streitwert: 2.157,77 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2011/27_C_7234_10urteil20110513.html - DE:AGD:2011:0513.27C7234.10.00

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