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Im Rahmen des § 9 Abs. 1 StVO spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den nach links abbiegenden Kraftfahrer. Kommt es zwischen ihm und einem überholenden Fahrzeug zum Unfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrer die ihm nach § 9 Abs. 1 StVO obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat. Kann der Linksabbieger diesen Anscheinsbeweis nicht erschüttern, weil er insbesondere nicht beweisen kann, dass er rechtzeitig den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und seiner doppelten Rückschaupflicht nachgekommen ist, tritt die nicht erhöhte Betriebsgefahr des Überholenden hinter dem Verschulden desjenigen, der verkehrswidrig nach links abbiegt, vollständig zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |