Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Amtsgericht Essen v. 15.04.2011: Zum Wiederbeschaffungswert eines gestohlenen Navigationsgeräts bei Fahrzeugteilversicherung




Das Amtsgericht Essen (Urteil vom 15.04.2011 - 20 C 617/10) hat entschieden:

   Der Versicherer ersetzt bei einer Fahrzeugteilversicherung den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser ist unter Berücksichtigung von Angeboten auf einem "seriösen Markt" für vergleichbare gebrauchte und generalüberholte Gegenstände zu ermitteln, auch wenn diese über Internetplattformen oder von markengebundenen Vertragswerkstätten angeboten werden. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ein solches als gleichwertig zu erachtendes Gerät abzulehnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Navigationsgerät und Fahrzeugversicherung
und
Fiktive Abrechnung in der Fahrzeugversicherung
und
Teilkaskoversicherung
und
Ersatzanspruch auf Neuwagenbasis
und
Navigationsgeräte
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch darf der Kläger die Zwangsvoll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betra-ges geleistet hat.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrag über eine Fahrzeugteilversicherung in Verbindung mit den Versicherungsbedingungen kein weitergehender Entschädigungsanspruch zu.

Dass der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer A.2.2.2 AKB 2008 (§ 12 Nr. 1 I b AKB) eingetreten ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Es sind unbekannte Täter in das Fahrzeug des Klägers eingedrungen und haben das festinstallierte Navigationsgerät demontiert.

Die Kosten der Beseitigung der Fahrzeugschäden stehen hierbei außer Streit. Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit die Kaskoentschädigung in Höhe der Kosten für ein absolut neues Navigationsgerät, während die Beklagte den Entschädigungsanspruch unter Hinweis auf das Angebot der Firma B vom 16.08.10 mit dem Betrage von 1.904,00 € abrechnet.

1. Reparaturkosten für den Einbau des Navigationssystems

Aus der Rechnung der Firma I vom 30.08.10 geht hervor, dass die Lohnarbeiten 202,50 € netto betragen haben. Das sind 240,98 € brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte ausweislich ihres Abrechnungsschreibens vom 28.09.10 an den Kläger gezahlt (§ 362 Abs. 1 BGB).

2. DVD-ROM

Der Kaufpreis für die DVD-Rom betrug ausweislich der Rechnung der Firma I vom 30.08.10 171,93 € netto. Dies sind 204,60 € brutto. Diesen Betrag hat die Beklagte ebenfalls nach Maßgabe des Abrechnungsschreibens vom 28.09.10 bezahlt (§ 362 Abs. 1 BGB).

3. Steuer- und Bediengerät

Wie sich aus der Rechnung der Firma I vom 30.80.10 ergibt, beträgt der Nettokaufpreis für ein neues Steuergerät 1.702,80 €, der Nettokaufpreis für ein neues Bediengerät 1.244,74 €. Der Bruttogesamtbetrag beläuft sich auf 3.507,57 €. Die Beklagte hat hierauf nur 1.904,00 € gezahlt, so dass noch eine restliche Forderung von 1.603,57 € verbleibt. Zu Unrecht verweist die Beklagte den Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass sie weitere 701,22 € bezahlt hat. Soweit ersichtlich, ist dieser Betrag nicht auf die Rechnung der Firma I vom 30.08.10 geleistet worden, sondern auf eine andere Reparaturkostenrechnung, die sich über die Reparatur des einbruchbeschädigten Fahrzeugs verhält.

Letztlich kommt es aber hierauf nicht an. Denn mit der Zahlung über 1.904,00 € hat die Beklagte die geschuldete Leistung erbracht. Denn nach Ziffer A.2.6.1 AKB 2008 (= § 13 Nr. 1 AKB) ersetzt der Versicherer nur den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Das Gericht ermittelt den Wiederbeschaffungswert gemäß § 287 Abs. 1 und 2 ZPO unter Berücksichtigung des Angebotes der Firma B vom 28.09.10 mit 1.904,00 €. Dies ist der Betrag, den die Beklagte bereits bezahlt hat (§ 362 Abs. 1 BGB). Die Wertermittlung hat sich daran zu orientieren, ob es Preise für vergleichbare Gegenstände gibt, die sich auf einem "seriösen Markt" erzielen lassen (LG Essen, Urteil vom 28.01.10 - Az.: 10 S 379/09; AG Essen, SP 2010, 335). Ein solcher seriöser Markt hat sich auch für gebrauchte Navigationsgeräte längst entwickelt. Es gibt ihn auch auf den Internet Plattformen, auf denen zahlreiche gewerbliche Händler gebrauchte Navigationsgeräte anbieten.

(Wenker, JurisPR-VerkR XVI/2010, Anmerkung 5). Diese Händler, die regelmäßig über ein festes Stammhaus verfügen, erweitern ihre Erreichbarkeit, in dem sie sich auch des Internetmediums bedienen. Der Markt für Gebrauchtgeräte wird aber nicht nur durch die Internetplattformen bestimmt, sondern darüber hinaus auch durch die markengebundenen Vertragswerkstätten. Denn es ist gerichtsbekannt, dass auch Fachhändler von Fahrzeugen vom Typ Mercedes und BMW gebrauchte Geräte anbieten. Im vorliegenden Fall hat schließlich die Beklagte selbst ein Abfrage gehalten und ein seriöses Angebot der Firma B über ein gebrauchtes Gerät des Typs "Comand APS" erhalten.

Für den Kläger bestand kein Grund, das angebotene, als gleichwertig zu erachtende Gerät, das generalüberholt war, abzulehnen. Das entwendete Gerät war bereits älter als 3 Jahre, so dass es keine Gewährleistung hierfür gab. Der von der Beklagten angeführte Händler bot dagegen eine Gewährleistung von einem Jahr an. Den Bedenken des Klägers, es könne sich um ein Gerät aus einem total beschädigten Unfallfahrzeug handeln, ist nicht weiter nachzugehen. Wenn es innerhalb der Gewährleistungsfrist ordnungsgemäß funktionierte, war der Hinweis auf die Überlegung, es handele sich bei dem Navigationsgerät um ein sensibles Elektronikteil, das bei Unfallereignissen stärksten Erschütterungen ausgesetzt gewesen sein könnte, überholt. Fiel es dagegen innerhalb der Gewährleistungsfrist aus, so standen dem Kläger Gewährleistungsansprüche zur Seite, die er bei seinem Altgerät nicht besaß. Die Möglichkeit sodann erneut gegen die Beklagte vorzugehen, blieb dem Kläger darüber hinaus unbenommen.

Nach alledem hat die Beklagte mit der Zahlung eine Entschädigung über den Betrag von 1.904,00 € ihre Einstandspflicht erfüllt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/ag_essen/j2011/20_C_617_10urteil20110415.html - DE:AGE1:2011:0415.20C617.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum