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Der Versicherer ersetzt bei einer Fahrzeugteilversicherung den Schaden bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dieser ist unter Berücksichtigung von Angeboten auf einem "seriösen Markt" für vergleichbare gebrauchte und generalüberholte Gegenstände zu ermitteln, auch wenn diese über Internetplattformen oder von markengebundenen Vertragswerkstätten angeboten werden. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, ein solches als gleichwertig zu erachtendes Gerät abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |