Das Verkehrslexikon


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Landgericht Bonn v. 27.12.2010: Zur winterlichen Räum- und Streupflicht der Gemeinde bei Glätte auf nicht verkehrswichtigen Straßen




Das Landgericht Bonn (Urteil vom 27.12.2010 - 1 O 237/10) hat entschieden:

   Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen richten sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen sind. Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht die Streupflicht bei Glätte grundsätzlich nur für Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Eine Straße, die weder eine Durchgangs- noch eine Hauptverkehrsstraße ist und deren Verkehrsbedeutung auch durch parkende Gottesdienstbesucher, Wanderer und Wintersportler nicht annähernd einer Hauptverkehrsstraße vergleichbar ist, gilt nicht als verkehrswichtig im Sinne der Streupflicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrssicherung - Winterdienst - Räum- und Streupflicht
und
Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung
und
Verkehrssicherung Raeum- und Streupflicht
und
Verkehrssicherungspflicht allgemein
und
Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Schäden aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. Denn die Schäden sind nicht darauf zurückzuführen, dass die zuständigen Bediensteten der Beklagten ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt hätten. Sie waren nicht verpflichtet, die Fahrbahn des Twegs bei Glätte zu bestreuen.

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, richten sich Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen Straßen unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht uneingeschränkt. Sie steht vielmehr unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muss sich der Straßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Der Sicherungspflichtige hat aber durch Schneeräumen und Bestreuen mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen, im Rahmen und nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze zu beseitigen. Für den hier interessierenden Bereich innerhalb geschlossener Ortschaften ist insoweit seit langem allgemein anerkannt, dass die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen bei Glätte zu bestreuen sind (BGH, Urteil vom 5.7.1990 - III ZR 217/89 - BGHZ 112, 74 ff.).

Die Kammer lässt offen, ob es sich bei der Unfallstelle auf Grund des vom Kläger behaupteten Quergefälles um eine gefährliche Stelle handelt. Denn jedenfalls ist die Unfallstelle nicht verkehrswichtig. Zu den verkehrswichtigen Stellen in dem genannten Sinne zählen vor allem die verkehrswichtigen Durchgangsstraßen sowie die viel befahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (BGH, a.a.O.).

Bei dem Tweg handelt es sich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers eindeutig weder um eine Durchgangsstraße noch um eine Hauptverkehrsstraße. Der Umstand, dass Gottesdienstbesucher, Wanderer und Wintersportler regelmäßig im Bereich des Twegs parken, verleiht dem Tweg unter Berücksichtigung der vom Kläger angegebenen Zahl von etwa 50 Fahrzeugen auch noch keine einer Hauptverkehrsstraße auch nur annähernd vergleichbare Verkehrsbedeutung. Dies wird auch dadurch unterstrichen, dass der Kläger es selbst für möglich hält, dass die auf der Fahrbahn vorhandene Glätte durch Wintersportler mit verursacht worden ist. Ob und in welchem Umfang die Besucher der Lkirche aus dem überörtlichen Bereich kommen, ist für die Beurteilung der Verkehrsbedeutung ohne Belang.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: bis 900 €

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