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Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen richten sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls, wobei Art und Wichtigkeit des Verkehrswegs, seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs zu berücksichtigen sind. Innerhalb geschlossener Ortschaften besteht die Streupflicht bei Glätte grundsätzlich nur für Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Eine Straße, die weder eine Durchgangs- noch eine Hauptverkehrsstraße ist und deren Verkehrsbedeutung auch durch parkende Gottesdienstbesucher, Wanderer und Wintersportler nicht annähernd einer Hauptverkehrsstraße vergleichbar ist, gilt nicht als verkehrswichtig im Sinne der Streupflicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |