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Allein der Umstand, dass sich ein Unfall mit einer geringen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung ereignet hat, schließt die tatrichterliche Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO von der Ursächlichkeit für eine HWS-Verletzung nicht aus; vielmehr sind stets die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Falle degenerativer Vorschädigungen genügt es zur Haftungsbegründung, wenn die mit diesen regelmäßig verbundenen Beschwerden durch das Unfallereignis aktiviert werden. Während der Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität den strengen Anforderungen des § 286 ZPO unterliegt, genügt im Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität (Ausmaß der Schädigung) eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nach § 287 ZPO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |