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Der Senat hat keinen vernünftigen Zweifel daran, dass es sich vorliegend um einen manipulierten Verkehrsunfall handelt, d.h. um ein bewusst herbeigeführtes Schadensereignis zum Zwecke des Versicherungsbetruges. Die darauf hinweisenden Auffälligkeiten und Indizien liegen in einer derartigen Dichte vor, dass bei der gebotenen umfassenden Gesamtschau aller Umstände kein anderer Schluss möglich erscheint. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |