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Eine Pflicht zur Tragung von Abschleppkosten besteht nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, wofür die Haltverbotsbeschilderung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges eingerichtet und erkennbar sein muss. Ist der Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen durch substantiiertes Bestreiten erschüttert, trägt die Behörde die Beweislast für die objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens. Die Nichterweislichkeit der ununterbrochenen Wahrnehmbarkeit geht zu Lasten der Behörde und führt zur Unrechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs sowie zum Erstattungsanspruch. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |