Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 20.12.2010: Erstattung von Abschleppkosten bei nicht nachweisbarer Wahrnehmbarkeit eines Haltverbotszeichens




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 20.12.2010 - 20 K 4677/10) hat entschieden:

   Eine Pflicht zur Tragung von Abschleppkosten besteht nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war, wofür die Haltverbotsbeschilderung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges eingerichtet und erkennbar sein muss. Ist der Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen durch substantiiertes Bestreiten erschüttert, trägt die Behörde die Beweislast für die objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens. Die Nichterweislichkeit der ununterbrochenen Wahrnehmbarkeit geht zu Lasten der Behörde und führt zur Unrechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs sowie zum Erstattungsanspruch.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie
und
Verkehrszeichen zum Halten und Parken
und
Abschleppkosten bei Halt- und Parkverstößen
und
Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmäßigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren
und
Halten und Parken im Verwaltungsrecht


Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 21.06.2010 verurteilt, dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2010 zu erstatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 101,25 EUR.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Kosten für die eingeleitete Abschleppmaßnahme nach § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 oder 8 KostO zum VwVG i.V.m. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. Nr. 1, § 59 VwVG NRW bzw. § 24 OBG NRW i.V.m. §§ 43 Nr. 1, 46 Abs. 3 PolG NRW zu tragen.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den vorgenannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Eine Pflicht zur Tragung der Abschleppkosten besteht danach nur, wenn die zugrunde liegende Abschleppmaßnahme rechtmäßig war. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch den Kläger die Haltverbotsbeschilderung vor Ort eingerichtet und erkennbar war. Dies kann vorliegend nicht positiv festgestellt werden.

Zunächst steht nach dem Inhalt des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten am 01.06.2010 um 09.24 Uhr das vom Kläger auf der Straße am Kartäuserwall/Ecke Severinstraße (postalisch Severinstraße 3) abgestellte Fahrzeug in einem Bereich parkte, für den mittels Sonderbeschilderung (Zeichen 283) ein temporäres, ab dem 31.05.2010 (Montag) geltendes Haltverbot angeordnet war. Auch ist nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs, namentlich dem auf Blatt 9 befindlichen Aufstellprotokoll davon auszugehen, dass die Beschilderung am 27.05.2010 ordnungsgemäß errichtet worden ist.

Damit besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis für die ununterbrochene Anwesenheit und Wahrnehmbarkeit der Verkehrszeichen vor Ort,

Denn nach der Lebenserfahrung werden Schilder, die beispielsweise von Unbefugten versetzt oder gar entfernt wurden, nicht von diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder ordnungsgemäß an Ort und Stelle aufgestellt. Ein nachträgliches Verstellen der Schilder durch Mitarbeiter des Baubetriebes wegen eines früheren Fortschritts der Baustelle ist hier ebenfalls nicht in Betracht zu ziehen, denn die Beschilderung war entsprechend der Genehmigung mit Wirksamkeitstag ab dem 31.05.2010 aufgestellt worden: Die Bauarbeiten an der maßgeblichen Stelle begannen daher nicht früher als geplant, sondern zeitgerecht bzw. mit einem Tag Verzögerung.

Der Beweis des ersten Anscheins ist hier jedoch durch die Darlegungen des Klägers und der beiden Zeugen erschüttert: Der Kläger und insbesondere der Zeuge Q. U. haben nachvollziehbar dargelegt, dass sie sich über die bestehende Parkberechtigung vergewissert und dabei kein Haltverbotsschild vorgefunden haben. Der Kläger und dieser Zeuge haben nicht allein geltend gemacht, sie würden ein Schild wahrgenommen haben, wenn ein solches vor Ort gestanden hätte, sondern sie haben ihre deutlichen Bemühungen zur Erkundung der Verkehrssituation dargelegt. Sie haben des Weiteren nachvollziehbar erläutert, dass diese gründlichen Nachschaubemühungen dem Umstand geschuldet sind, dass in der Südstadt generell schwierige Parkverhältnisse herrschen und es häufig zur Einrichtung von mobilen Haltverbotszonen kommt. Für das Gericht ist es stimmig, dass sowohl der Kläger, als auch die beiden Zeugen sich bei den geschilderten Nachschaubemühungen auf die Straße "Kartäuserwall" konzentriert haben. Denn das Fahrzeug des Klägers war auf dieser Straße abgestellt und nicht in der Severinstraße, wie die in Anlehnung an die postalische Anschrift in der Sicherstellungsverfügung enthaltene Ortsangabe zunächst vermuten lässt. Insofern ist es ohne Belang, dass der Zeuge Q. U. erst auf dem Nachhauseweg ein eingangs der Severinstraße stehendes mobiles Haltverbotsschild wahrgenommen hat. Da Haltverbotsschilder sich grundsätzlich nur auf den Bereich bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung beziehen (vgl. Abschnitt 8 Erläuterung Nr. 1, lfd. Nr. 61 der Anlage I zu § 40 Abs. 6 und 7 StVO), waren der Kläger und die Zeugen weder gehalten, ihre Nachschaubemühungen auf die Severinstraße auszudehnen, noch musste der Kläger das in der Severinstraße vom Zeugen wahrgenommene Haltverbotsschild zum Anlass nehmen, die Parkberechtigung für den von ihm gefundenen Parkplatz in Frage zu stellen. Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Zeuge Q. U. erklärt hat, das Schild habe in die Severinstraße gewiesen.

Ausgehend hiervon ist der Beweis des ersten Anscheins erschüttert, weshalb die allgemeinen Beweisgrundsätze wieder Geltung beanspruchen. Grundsätzlich trägt die Beklagte die Beweislast dafür, dass die Abschleppvoraussetzungen vorgelegen haben,

Folglich obliegt es ihr auch, die ununterbrochene objektive Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens zu beweisen.

Es konnte in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mit Gewissheit geklärt werden, ob die maßgebliche Beschilderung im Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges an Ort und Stelle stand. Die Möglichkeit einer weiteren Sachaufklärung ist nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht ersichtlich.

Die Nichterweislichkeit der ununterbrochenen Wahrnehmbarkeit des Haltverbotsschildes geht zu Lasten der Beklagten, mit der Folge, dass die Rechtmäßigkeit des Abschleppvorgangs nicht positiv festgestellt werden kann und der Erstattungsanspruch somit begründet ist.

Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/20_K_4677_10urteil20101220.html - DE:VGK:2010:1220.20K4677.10.00

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