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Eine Versicherungsgesellschaft kann von dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 812, 823 Abs. 2, 263 StGB Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistung sowie Schadensersatz für die Aufdeckung eines Versicherungsbetruges verlangen, wenn der beweispflichtigen Gesellschaft der Beweis gelingt, dass ein entschädigter Fahrzeugteilediebstahl nur vorgetäuscht war. Dies ist der Fall, wenn die später am Fahrzeug befindlichen Teile identisch mit den ursprünglich eingebauten waren und die Angaben des Versicherungsnehmers zum Wiedererwerb und Einbau der angeblich entwendeten Teile als unglaubhaft bewertet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |