Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 16.12.2010: Rückforderung von Versicherungsleistung bei vorgetäuschtem Fahrzeugteilediebstahl




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 16.12.2010 - 2 O 141/10) hat entschieden:

   Eine Versicherungsgesellschaft kann von dem Versicherungsnehmer gemäß §§ 812, 823 Abs. 2, 263 StGB Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistung sowie Schadensersatz für die Aufdeckung eines Versicherungsbetruges verlangen, wenn der beweispflichtigen Gesellschaft der Beweis gelingt, dass ein entschädigter Fahrzeugteilediebstahl nur vorgetäuscht war. Dies ist der Fall, wenn die später am Fahrzeug befindlichen Teile identisch mit den ursprünglich eingebauten waren und die Angaben des Versicherungsnehmers zum Wiedererwerb und Einbau der angeblich entwendeten Teile als unglaubhaft bewertet werden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rückforderungsanspruch der Versicherung bei Täuschung
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell - vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
und
Arglist und Obliegenheitsverletzung im Versicherungsregress
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.161,03 € (in Worten: siebzehntausendeinhunderteinundsechzig 03/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 17.161,03 € der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist begründet.

Die KIägerin kann von dem Beklagten gemäß §§ 812, 823 Abs. 2, 263 StGB Rückzahlung der erbrachten Versicherungsleistung sowie Schadensersatz für die Aufdeckung des Versicherungsbetruges verlangen. Der beweispflichtigen (OLG Köln r+s 2007, 101) Klägerin ist der Beweis gelungen, dass der von ihr entschädigte Fahrzeugteilediebstahl nur vorgetäuscht war.

Durch sachverständiges Zeugnis des vom Gericht vernommenen W ist bewiesen, dass die nach dem Verkauf des angeblich von einem Teilediebstahl betroffenen BMW X5 am Fahrzeug befindlichen, erneuerten Fahrzeugteile exakt diejenigen sind, die auch schon bei der Herstellung des Fahrzeugs in dieses eingebaut worden sind. Dies hat der Zeuge im Auftrag der Klägerin beim Käufer des Fahrzeugs ermittelt. Er konnte sowohl an den FIN-Nummern, soweit diese an den Fahrzeugteilen angebracht waren oder aber an den mit der Herstellungsliste abgeglichenen Ident-Nummern sowie den ausgewiesenen Produktionsdaten eindeutig feststellen, dass die von der Klägerin als entwendet entschädigten Fahrzeugteile - Vordersitze, Sitzbank hinten, Fahrertür, Lenkrad, Navigationsgerät mit Rechner und Radio/CD-Spieler -schon bei der Produktion des Fahrzeugs in dieses eingebaut worden waren. Schon diese Identität von angeblich entwendeten und später wieder eingebauten Fahrzeugteilen spricht eindeutig dafür, dass die Entwendung nur vorgetäuscht worden ist, um ungerechtfertigterweise die Versicherungsleistung zu kassieren.

Bekräftigt wird dieses Schlussfolgerung durch die Umstände, die der Beklagte dem Gericht hinsichtlich des Einbaus der angeblich entwendeten Teile geschildert hat. Dazu hat der Beklagte angegeben, dass er im Internet nach Ersatzteilen gesucht hat, die ihm auch angeboten worden seien, jedoch jeweils nur einzeln und nicht in Gesamtheit. Die gesamten entwendeten Fahrzeugteile seien ihm erst telefonisch angeboten worden. Er sei auf den Handel eingegangen und habe sich für 5.000,00 € die Teile wieder in das Fahrzeug einbauen lassen. Diese Angaben des Beklagten sind unglaubhaft. Zu ihrer Untermauerung konnte der Beklagte lediglich eine - nichtssagende - Quittung vorlegen. Es gibt keinen Kaufvertrag, keinen Namen des Verkäufers und auch sonst keine Umstände, anhand derer die Angaben des Beklagten objektiviert werden könnten. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass sich der Beklagte von einem Verwandten 5.000,00 € geliehen hat. Auch diese Tatsache würde das vom Beklagten geschilderte Geschehen nicht glaubhafter machen. Dem Gericht ist schon nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte nicht die Polizei verständigt hat, nachdem ihm die Ersatzteile in ihrer Gesamtheit wieder angeboten worden sind. Es hätte nahe gelegen, der Polizei einen Hinweis zu geben, damit diese hätte überprüfen können, ob der angebliche Anbieter der Ersatzteile nicht auch der angebliche Dieb gewesen ist. Erst recht erscheint dem Gericht völlig unglaubhaft, dass der Beklagte sich von einem ihm völlig unbekannten Dritten u. a. ein Lenkrad mit Airbag an sein Fahrzeug hat einbauen lassen, ohne irgendetwas über die Fähigkeiten des Einbauenden und die Qualität des eingebauten Lenkrades zu wissen, zumal der Beklagte kurz nach dem Einbau mit seiner gesamten Familie nach Osteuropa in den Urlaub gefahren ist, und dabei mit dem Fahrzeug mehrere tausend Kilometer zurückgelegt hat. Bei lebensnaher Würdigung hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass der Beklagte oder irgendein Dritter ein derartiges Risiko eingegangen wäre. Hinzu kommt, dass der sachverständige Zeuge bekundet hat, dass der Einbau der Ersatzteile nicht innerhalb einer halben Stunde so bewerkstelligen sei, eine Zeit, die nach den Angaben des Beklagten der Unbekannte noch nicht einmal gebraucht haben soll, um vor der Garage des Beklagten an einem Samstag die Ersatzteile einzubauen.

Bei dieser Beweiswürdigung lässt das Gericht ausdrücklich unberücksichtigt, dass der Beklagte von einem weiteren Diebstahlschaden betreffend sein Kraftfahrzeug betroffen sein soll, wie in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig zur Sprache gekommen ist. Die Beweislage gegen den Beklagten ist ohnehin schon so erdrückend, dass es dieses zusätzlichen Umstandes nicht bedarf, um das Gericht von einem durch den Beklagten begangenen Versicherungsbetrug zu Lasten der Klägerin zu überzeugen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2010/2_O_141_10urteil20101216.html - DE:LGDO:2010:1216.2O141.10.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum