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Haben sich im Laufe des Rechtsstreits so viele Ungereimtheiten hinsichtlich eines angeblichen Verkehrsunfalls ergeben, dass nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser sich tatsächlich ereignet hat, ist der Kläger zum vollen Nachweis verpflichtet, dass die Schadensersatzforderung auf einem wirklichen Unfallgeschehen beruht. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen, wenn die Plausibilität des behaupteten Unfallgeschehens mangels überzeugender Darstellungen der Beteiligten und technischer Erklärungen nicht gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |