Das Verkehrslexikon

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Landgericht Essen v. 16.12.2010: Anforderungen an den Nachweis eines Verkehrsunfalls bei Ungereimtheiten und Verdacht auf Betrug




Das Landgericht Essen (Urteil vom 16.12.2010 - 3 O 190/10) hat entschieden:

   Haben sich im Laufe des Rechtsstreits so viele Ungereimtheiten hinsichtlich eines angeblichen Verkehrsunfalls ergeben, dass nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser sich tatsächlich ereignet hat, ist der Kläger zum vollen Nachweis verpflichtet, dass die Schadensersatzforderung auf einem wirklichen Unfallgeschehen beruht. Dieser Nachweis ist dem Kläger nicht gelungen, wenn die Plausibilität des behaupteten Unfallgeschehens mangels überzeugender Darstellungen der Beteiligten und technischer Erklärungen nicht gegeben ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht
und
Haftung bei ungeklärtem Sachverhalt - unaufklärbarer Unfallverlauf
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenientin trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 5 StVO, §§ 7, 18 StVG, § 3 PflVG oder aus anderem Rechtsgrund steht dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu.

Zwar geht das Gericht bereits aufgrund der Vermutung des § 1006 BGB von dem Eigentum des Klägers an dem verunfallten Mercedes aus. Gegenteiliges hat sich im Prozessverlauf nicht ergeben.

Hinsichtlich des angeblichen Verkehrsunfalls haben sich jedoch im Laufe des Rechtsstreits so viele Ungereimtheiten ergeben, dass nicht mehr ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass dieser Unfall sich tatsächlich ereignet hat. Der danach erforderliche überzeugende Nachweis, dass die Schadensersatzforderung auf einem wirklichen Unfallgeschehen beruht, ist dem Kläger nicht gelungen.

Mit Recht weist die Beklagte zu 2) darauf hin, dass bei einem Unfallgeschehen, wie es typischerweise bei betrügerischen Verkehrsunfallprozessen zu finden ist, die Plausibilität des behaupteten Unfallgeschehens besonders sorgfältig zu prüfen ist. Derartige Besonderheiten liegen hier vor. Es handelt sich um eine streifende beiderseitige Beschädigung an dem klägerischen Pkw. Derartige Beschädigungen lassen sich herbeiführen, ohne dass die Insassen der betroffenen Pkw im Übermaß gefährdet werden. Trotzdem können an den Pkw erhebliche Schäden entstehen und abgerechnet werden, die anschließend jedoch nicht nachweisbar mit den üblichen Kosten instandgesetzt werden, damit sich ein betrügerischer Gewinn ergibt. Weitere Bedenken ergeben sich aus dem Ergebnis der sachverständigen Begutachtung. Zwar können die Schäden an dem klägerischen Pkw auf eine Kollision mit dem von dem Beklagten zu 1) gelenkten Opel Vectra und eine anschließende Kollision mit der Leitplanke am angegebenen Unfallort zurückgeführt werden. Die Beschädigung der rechten Seite des Mercedes wäre gegebenenfalls - eine Unaufmerksamkeit des Beklagten zu 1) unterstellt - auch aus dem Verkehrsfluss zu erklären. Das gilt jedoch nicht mehr für die anschließende Berührung der Leitplanke auf der linken Seite des Mercedes. Die relativ leichte Berührung durch den Pkw des Beklagten zu 1) bietet aus technischer Sicht keine hinreichende Erklärung dafür, dass der Kläger den Mercedes zu einem Zeitpunkt nach links gelenkt hat, als er an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) schon vorbei war, und deshalb gegen die Leitplanke gefahren ist. Allenfalls eine Schreckreaktion käme in diesem Fall in Betracht, die jedoch nicht ohne Weiteres plausibel ist.

Bereits diese Auffälligkeiten und mangelnden Plausibilitäten genügen nach Auffassung des Gerichts, im vorliegenden Fall von dem Kläger den vollen Nachweis zu verlangen, dass tatsächlich ein Unfallgeschehen Ursache der in diesem Rechtsstreit angemeldeten Beschädigungen ist. Dieser Nachweis ist dem Kläger jedoch nicht geglückt. Die Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 1) hat vielmehr weitere Zweifel daran geweckt, dass den Beschädigungen ein wirkliches Unfallgeschehen zu Grunde liegt. So hat der Kläger den Anlass der Fahrt, die letztlich Auslöser für die Unfallbeschädigung war, nicht preisgeben wollen. Er hat auf Nachfragen des Gerichts nur wiederholt behauptet, er habe "etwas in F abholen wollen" bzw. "in die Wohnung der Schwester seiner Ehefrau fahren wollen mit der Sache, die er abgeholt hatte." Warum der Kläger jedoch den abzuholenden Gegenstand nicht namhaft gemacht hat, hat er nicht erklärt. Das könnte daran liegen, dass die Fahrt nach F und zurück keineswegs dem Abholen eines Gegenstandes diente, sondern allein dem Herbeiführen eines betrügerischen Unfalls.

Der Beklagte zu 1) will schließlich einen unüberlegten Spurwechsel durchgeführt und dabei das beleuchtete klägerische Fahrzeug auf der anderen Spur übersehen haben allein deshalb, weil er sich mit seiner Ehefrau zuvor gestritten haben und ziellos in Richtung F gefahren sein will. Mit dieser Darstellung will der Beklagte zu 1) die Zweifel der Beklagten zu 2) daran entkräften, dass er sehenden Auges in ein links von ihm fahrendes, beleuchtetes Fahrzeug hineingefahren sein will. Angesichts der übrigen Auffälligkeiten des Gesamtgeschehens kann dem Beklagten zu 1) diese Darstellung jedoch nicht ohne Weiteres abgenommen werden.

Ebenso wenig überzeugend sind die Aussagen der Zeugen D und U, den Insassen des klägerischen Pkw. Die Zeugin D, die Ehefrau des Klägers, will zur Unfallzeit eingenickt gewesen sein, so dass sie das eigentliche Unfallgeschehen nicht schildern konnte. Auch sie konnte nicht sagen, was der Kläger in F eigentlich zu tun hatte. Sie hat ebenfalls behauptet, der Kläger habe "etwas" abgeholt.

Der Zeuge U, der weitere Insasse des klägerischen Pkw, will zur Unfallzeit gedöst haben und ebenfalls nicht aufmerksam gewesen sein. Er will lediglich festgestellt haben, dass es ein Geräusch gegeben habe und das klägerische Fahrzeug nach links gedrückt wurde.

Dass beide Zeugen und Insassen des klägerischen Pkw bereits um 21.34 Uhr am Silvestertage bereits so schläfrig waren, dass sie das Unfallgeschehen so gut wie nicht mehr wiedergeben können, überzeugt nicht. Es könnte eher darauf hindeuten, dass die Zeugen eine Falschaussage scheuen und deshalb ihre Bekundungen im Ungewissen lassen möchten.

Auch bei einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen, des Ergebnisses der Anhörung der Parteien und des Sachverständigengutachtens sowie der sonstigen Umstände erscheint nicht nur das behauptete Unfallgeschehen als wenig plausibel, sondern auch der Beweis als nicht erbracht, dass dennoch ein Unfall sich tatsächlich ereignet hat. Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/essen/lg_essen/j2010/3_O_190_10_Urteil_20101216.html - DE:LGE:2010:1216.3O190.10.00

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