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Ein Gericht muss sich bei der Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten im Rahmen einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht auf die Schwacke-Liste oder die Fraunhofer-Liste festlegen, sondern kann den Mittelwert beider Methoden seiner Schätzung zugrunde legen. Dabei kann ein Aufschlag von 20 % auf den Schwacke-Listenwert sowie die Anrechnung einer Eigenersparnis und die Berücksichtigung von Zusatzleistungen angemessen sein. Die notwendige Nutzung eines gewerblich genutzten Mietfahrzeuges am Wochenende ist darzulegen und zu beweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |