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Eine Entschädigung für zeitweise entzogene Gebrauchsvorteile kommt auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen, Behördenfahrzeugen oder Fahrzeugen gemeinnütziger Einrichtungen in Betracht, falls sich deren Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Die Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung bei Kraftfahrzeugschäden wurde durch die Entscheidung des Großen Zivilsenats des BGH (BGHZ [GSZ] 98, 212) nicht eingeschränkt, sondern als Grundlage für die Gewährung von Nutzungsentschädigung für vergleichbare, unentbehrliche Sachen herangezogen. Voraussetzung bleibt ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil, d.h. Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswille müssen gegeben sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |