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Der Geschädigte hat im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen und von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt zu verlangen. Bei der gerichtlichen Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO ist es sachgerecht, aus den Werten der Schwacke-Liste und der Frauenhofer-Tabelle einen Mittelwert zu bilden, wenn gegen beide Schätzungsgrundlagen Einwendungen vorgebracht werden. Ein unfallbedingter Aufschlag für einen Unfallersatzwagen ist nicht erstattungsfähig, wenn der Kläger nicht darlegt, persönlich auf die damit verbundenen Vorteile angewiesen gewesen zu sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |