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Zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall kann das Gericht gemäß § 287 ZPO den Mittelwert aus den Werten der 'Schwacke-Liste' und der 'Fraunhofer-Liste' zugrunde legen, um unverhältnismäßigen Aufklärungsaufwand zu vermeiden. Ein Aufschlag von 20 % für den Unfallersatztarif ist angemessen, wenn dieser auf besonderen Leistungen des Vermieters beruht, die durch die Unfallsituation veranlasst sind (z.B. keine Kilometerbeschränkung, keine Bonitätsprüfung, keine Kaution). Die Kosten für eine Vollkaskoversicherung sind ersatzfähig, wenn das geschädigte Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |