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1.) Das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus einem PKW ist bereits dann gegeben, wenn der PKW Aufbruchspuren (Schlossstechen) aufweist und u.a. Teile aus dem Motorraum und die Vordersitze fehlen. Ob Zeugen zum Rahmengeschehen widersprüchliche Angaben gemacht haben, ist für das äußere Bild unerheblich. 2.) Erhebliche Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung hier vom Versicherer bewiesen. (Leitsätze des Gerichts) |