|
Die Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs ist nicht gerechtfertigt, wenn das Mietfahrzeug nicht unmittelbar nach dem Verkehrsunfall, sondern erst 20 Tage später angemietet wurde, da die durch einen Unfallersatztarif abgedeckten besonderen Leistungen des Vermieters bzw. unfallspezifische Kostenfaktoren nicht erforderlich waren. Auch das Fehlen einer Kreditkarte rechtfertigt den Unfallersatztarif nicht, wenn eine Barkaution als Sicherheit möglich und zumutbar gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |