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Der Ausdruck "Augenblicksversagen" allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers gegeben sind; vielmehr müssen weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen. Eine "erheblich spürbare Einschränkung der beruflichen Verfügbarkeit" ist kein Grund, vom Regelfahrverbot abzusehen, da dieses in aller Regel auch gegen Berufskraftfahrer oder berufliche Vielfahrer zu verhängen ist und die 4-Monats-Frist eine Überbrückung durch Urlaub ermöglicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |