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Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse an einem Vollstreckungsaufschub, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist und Reduzierungstatbestände nach § 4 Abs. 5 StVG nicht erfüllt sind, weil die erforderlichen Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 StVG ergriffen wurden und die Seminaraufforderung bestandskräftig wurde. Da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt, können berufliche Schwierigkeiten des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |