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Die konkludente Annahme eines Abtretungsangebots ist für das Zustandekommen eines Abtretungsvertrages nach § 398 BGB ausreichend. Die Abtretung von Mietwagenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist als Nebenleistung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zulässig. Der Normaltarif für Mietwagenkosten kann gemäß § 287 ZPO auf Basis der Schwacke-Liste geschätzt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |