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1. Von der Regelfahrerlaubnisentziehung nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn seit der Tat und der Führerscheinsicherstellung 10 Monate vergangen sind und der Angeklagte in dieser Zeit durch intensive verkehrspsychologische Maßnahmen (hier: IVT-Hö) seine Fahreignung wiederhergestellt hat. 2. In einem solchen Fall ist jedoch ein "deklaratorisches" Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 2 StGB festzusetzen. (Leitsätze des Gerichts) |