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Die Überzeugung von der Aktivlegitimation des Klägers kann nicht gewonnen werden, wenn eine schriftliche Erklärung, der Wagen sei "lediglich aus versicherungstechnischen Gründen" auf seinen Namen angemeldet worden und der tatsächliche Eigentümer sei sein Sohn, durch die persönliche Befragung des Klägers und die Bekundungen des Zeugen nicht erschüttert oder widerlegt wird, sondern sich mit diesen Auffälligkeiten und Widersprüchen verbinden. Ein ersatzfähiger Fahrzeugmindestschaden kann auch unter Berücksichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterung des § 287 ZPO nicht festgestellt werden, wenn eine zumindest teilweise Überlagerung von Altschäden aus früheren Unfallereignissen mit den klagegegenständlichen Beeinträchtigungen vorliegt und unzureichende Angaben des Klägers bezüglich der vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung dieser Vorschäden gemacht werden. Die Rechtskraftwirkung von Urteilen in Vorprozessen, die lediglich eine präjudizielle Vorfrage wie die Eigentümerstellung betreffen, erstreckt sich nicht auf den Zweitprozess. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |