Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Köln v. 26.02.2010: Zur Verwertbarkeit von Altfällen im Verkehrszentralregister bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 26.02.2010 - 11 K 1105/09) hat entschieden:

   Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung sind mögliche Eignungsmängel durch Begutachtungen aufzuklären (§§ 11, 13, 14 FeV). Eintragungen im Verkehrszentralregister, die vor dem 01.01.1999 erfolgten, können gemäß § 65 Abs. 9 S. 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG a.F. in einem Fahrerlaubnisverfahren auch nach Eintritt der Tilgungsreife verwertet werden, wobei die Verwertbarkeit auf den Tag beschränkt ist, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG n.F. entspricht und eine "Anlaufhemmung" des Fristbeginns vorsieht. Die Weigerung, sich einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, führt zum Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Überliegefrist - Zur Verwertung von tilgungsreifen Eintragungen im Verkehrszentralregister
und
Tilgungsfristen und Tilgungshemmung bei den Eintragungen im Fahreignungsregister (FER)
und
Folgen der Nichtbeibringung des MPU-Gutachtens - Mitwirkungsverweigerung an Untersuchungen
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
MPU-Anordnung und Zeitablauf
und
Verwertungsverbote im Führerschein-Verwaltungsverfahren


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten verletzt ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung finden die Vorschriften über die Ersterteilung entsprechende Anwendung, § 20 Abs.1 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Nach Maßgabe der §§ 11, 13 und 14 FeV sind mög-liche Eignungsmängel mit Hilfe der notwendigen Begutachtungen aufzuklären.

Im vorliegenden Fall gab insbesondere die Alkoholfahrt vom 25.12.1996 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,71 Promille, die mit Strafbefehl vom 18.03.1997 zur Fahrerlaubnisentziehung geführt hat Veranlassung, den Eignungsmängeln erneut durch eine entsprechende Gutachtenanforderung nachzugehen, § 13 S. 1 Nr. 2 c) und d) FeV.

Die Verurteilung des Klägers mit Strafbefehl vom 18.03.1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und die damit einhergehende Fahrerlaubnisentziehung war ebenso wie der nachfolgende Strafbefehl vom 27.11.1997 und die Urteile vom 19.02.1999 und vom 08.06.1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch weiterhin verwertbar. Herangezogen werden kann daher auch weiterhin das an diese Verstöße anknüpfende - schlüssige - negative medizinisch-psychologische Gutachten vom 23.01.2001.

Die insoweit maßgeblichen Fristen sind hier noch nicht abgelaufen.

Für die Entscheidungen vom 18.03.1997 und vom 27.11.1997, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, bestimmt die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 9 StVG die Anwendbarkeit von § 29 StVG sowie § 13a StVZO in deren ausgelaufenen Fassungen (Geltung bis zum 31.12.1998). Daher ist insoweit nach § 13 a Abs. 2 Ziff. 2 a) und e) StVZO a.F. von einer Tilgungsfrist von fünf Jahren auszugehen. Danach war die Verurteilung mit Stafbefehl vom 18.03.1997 zwar am 18.03.2002 und die Verurteilung mit Strafbefehl vom 27.11.1997 am 27.11.2002 im Verkehrszentralregister zu tilgen. Mit der eingetretenen Tilgungsreife ist jedoch in diesen von der Übergangsregelung erfassten "Altfällen" nicht zugleich auch ein Verwertungsverbot verbunden. Denn § 65 Abs. 9 S. 1 StVG verweist auch hinsichtlich der Verwertbarkeit auf die alte Rechtslage: Nach dem 2. Halbsatz dieser Vorschrift dürfen die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen grundsätzlich nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden. Nach § 52 Abs. 2 BZRG darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG - wonach eine Tat im Falle der Tilgung oder Tilgungsreife dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden bzw. nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf - jedoch in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war. Hiernach konnten also Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte - so genannte ewige Verwertung -.

Dieser in § 65 Abs. 9 S. 1 Halbsatz 2 StVG enthaltene Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist jedoch beschränkt auf eine Verwertbarkeit bis längstens "zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht", ergibt sich aber aus § 29 StVG n.F. einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG,

Für die "Neufälle", d.h. Eintragungen ab dem 1. Januar 1999, beginnt der Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist gemäß § 29 Abs. 5 StVG - und damit abweichend von der alten Rechtslage - bei Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung und der Anordnung einer isolierten Sperre nach § 69a Abs. 1 S. 3 StGB erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung, d.h. spätestens fünf Jahre nach der Entscheidung über die Versagung, Entziehung bzw. Sperrfristanordnung.

Wäre im Falle des Klägers die Entziehung der Fahrerlaubnis durch Strafbefehl bzw. die Anordnung einer ersten Sperre nach § 69a Abs. S. 3 StGB erst nach dem 31.12.1998 in das Verkerszentralregister eingetragen worden, hätte die Tilgungsfrist erst fünf Jahren nach Unterzeichnung der Strafbefehle (§ 29 Abs. 4 Nr. 1 StVG) - also hier mit Ablauf des 18.03.2002 und 27.11.2002 - zu laufen begonnen. § 29 Abs. 5 S. 1 StVG sieht in den genannten Fällen eine "Anlaufhemmung" für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er kein Fahrerlaubnis besitzt, keine "Bewährung" im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist. Diese "Anlaufhemmung" findet auch im Rahmen der Übergangsbestimmung des § 69 Abs. 9 S. 1 Halbs. 2 StVG für die Verwertung von vor dem 01. 01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragenen Verurteilungen Anwendung.

Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass nach § 65 Abs. 9 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 StVG der Strafbefehl vom 18.03.1997 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr dem Kläger bis zum 18.03.2012 und der Strafbefehl vom 27.11.1997 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bis zum 27.11.2012 entgegengehalten werden.

Auch hinsichtlich der Urteile vom 19.02.1999 und vom 08.06.1999 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, für die nach § 29 Abs. 1 StVG die Tilgungsfrist 10 Jahre beträgt, ergibt sich nach § 29 Abs. 5 StVG eine Verwertbarkart bis zum 19.02.2014 bzw. 08.06.2014.

Darüber hinaus regelt § 29 Abs. 6 S. 1 StVG, dass bei Eintragung mehrerer Entscheidungen im Register die Tilgung einer Eintragung erst zulässig ist, wenn für alle Eintragungen die Tilgungsvoraussetzungen vorliegen. Ob diese Regelung über die "Ablaufhemmung" der Tilgungsfrist ebenfalls auf die "Altfälle" Anwendung findet, mit der Folge, dass nach derzeitigem Stand eine Verwertung aller Taten noch bis 08.06.2014 möglich wäre, so jedenfalls VGH Baden Württemberg, Urteil vom 20.03.2009 - 10 S 95/08 -, juris,

kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da im hier maßgeblich Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle vier Taten - auch ungeachtet des § 29 Abs. 6 S. 1 StVG - noch verwertbar sind. Können danach alle Taten dem Kläger noch entgegengehalten werden, sind sie zu Recht Grundlage der erneuten Gutachtenanforderung.

Die hiernach gesetzlich festgelegten Fristen können auch nicht unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift. Eine bereits manifest gewordene Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung.

Darüber hinaus war aber insbesondere die Trunkenheitsfahrt hier auch allein aufgrund des Gewichts des seinerzeitigen Alkoholkonsums noch geeignet, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu rechtfertigen.

Die Anordnung vom 07.08.2008 genügte auch den formellen Anforderungen nach § 11 Abs. 6 S. 2 und Abs. 8 S. 2 FeV.

Da der Kläger sich - bislang - geweigert hat, sich dieser Begutachtung zu unterziehen und anerkennenswerte Gründe hierfür auch nicht ersichtlich sind, hat der Beklagte zu Recht auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, § 11 Abs. 8 FeV. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2010/11_K_1105_09urteil20100226.html - DE:VGK:2010:0226.11K1105.09.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum