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Bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung sind mögliche Eignungsmängel durch Begutachtungen aufzuklären (§§ 11, 13, 14 FeV). Eintragungen im Verkehrszentralregister, die vor dem 01.01.1999 erfolgten, können gemäß § 65 Abs. 9 S. 1 StVG i.V.m. § 52 Abs. 2 BZRG a.F. in einem Fahrerlaubnisverfahren auch nach Eintritt der Tilgungsreife verwertet werden, wobei die Verwertbarkeit auf den Tag beschränkt ist, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 5 S. 1 StVG n.F. entspricht und eine "Anlaufhemmung" des Fristbeginns vorsieht. Die Weigerung, sich einer angeordneten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, führt zum Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 8 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |