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Ein Unfallgeschädigter kann als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, wobei grundsätzlich der günstigere "Normaltarif" zu wählen ist. Ein Ersatz eines teureren "Unfallersatztarifs" oder ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif kommt in Betracht, wenn Besonderheiten der Unfallsituation dies rechtfertigen. Der örtliche "Normaltarif" kann nach § 287 ZPO auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels geschätzt werden, wobei die Schwacke-Liste gegenüber den Erhebungen des Fraunhofer Instituts als die geeignetere Schätzgrundlage anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |