Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 13.01.2010: Zur MPU-Anordnung bei hoher BAK nach Trunkenheitsfahrt und Leugnen der Tat




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 13.01.2010 - 7 K 1187/09) hat entschieden:

   Allein das Leugnen einer Trunkenheitsfahrt und die Behauptung eines taktischen Geständnisses sind keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen. Eine hohe Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille (Restalkohol) deutet auf ein Alkoholproblem hin und rechtfertigt die Anordnung einer MPU, auch wenn der Betroffene nicht beim Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde. Die Aufforderung zur Vorlage einer MPU ist daher berechtigt, und die Behörde darf von mangelnder Kraftfahreignung ausgehen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Alkoholabhängigkeit und MPU-Anordnung
und
MPU und Alkoholproblematik
und
MPU-Anordnung ohne vorangegangene Verkehrsteilnahme
und
MPU-Anordnung wegen vorangegangener Straftaten
und
Alkohol und Fahrerlaubnisentzug und -erteilung im Verwaltungsverfahren
und
Alkohol im Verkehrsrecht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Februar 2009 rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen es im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO), auf die Ausführungen im Beschluss der Kammer zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 7. April 2009, an denen es auch nach erneuter Überprüfung festhält, sowie auf die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 9. Juni 2009.

Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger wegen einer Trunkenheitsfahrt verurteilt ist und dass allein das Leugnen dieser Tat und die Behauptung eines taktischen Geständnisses keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben. Diese muss der Kläger vielmehr grundsätzlich gegen sich gelten lassen (vgl. § 3 Abs. 4 StVG).

Unabhängig davon weist auch die hohe Blutalkoholkonzentration des Klägers, bei dem gegen 11 Uhr ein Restalkoholgehalt von noch 1,89 ‰ gemessen wurde, deutlich auf ein Alkoholproblem hin. Wer wie der Kläger so viel Alkohol konsumieren kann, um auf einen Restalkoholgehalt von 1,89 Promille zu kommen, hat nach wissenschaftlich belegter Erkenntnis ein Alkoholproblem. Die Kammer hat mehrfach entschieden, dass eine BAK von ca. 2,0 ‰ und mehr, die hier bei Rückrechnung beim Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt des Trinkendes vorgelegen haben muss, regelmäßig die Anordnung einer MPU rechtfertigen kann, auch wenn der Betroffene nicht beim Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde.

vgl. zuletzt: Beschluss vom 23. Dezember 2009, - 7 L 1267/09 -, NRWE, m.w.N.

Die Aufforderung zur Vorlage einer entsprechenden MPU war daher jedenfalls berechtigt, so dass der Beklagte gem. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - von der mangelnden Kraftfahreignung des Klägers ausgehen durfte.

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2010/7_K_1187_09urteil20100113.html - DE:VGGE:2010:0113.7K1187.09.00

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