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Allein das Leugnen einer Trunkenheitsfahrt und die Behauptung eines taktischen Geständnisses sind keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit strafgerichtlicher Feststellungen. Eine hohe Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille (Restalkohol) deutet auf ein Alkoholproblem hin und rechtfertigt die Anordnung einer MPU, auch wenn der Betroffene nicht beim Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wurde. Die Aufforderung zur Vorlage einer MPU ist daher berechtigt, und die Behörde darf von mangelnder Kraftfahreignung ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |