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Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn ein rechtmäßig angeordnetes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht fristgerecht beigebracht wird. Eine Anordnung zur Beibringung eines MPU ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Ein besonders hoher Grad der Alkoholgewöhnung, der sich aus einem Blutalkoholwert von 2,54 Promille ohne entsprechende körperliche Ausfallerscheinungen ergibt, begründet den Verdacht auf Alkoholmissbrauch und die fehlende Fähigkeit, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |