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Allein der Umstand, dass ein Fahrerlaubnisinhaber eine Blutalkoholkonzentration von über 2 ‰ erreichen kann, begründet die Annahme von Alkoholmissbrauch, da dies auf normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ausgeprägte Alkoholproblematik hinweist. Eine solche Alkoholproblematik oder -abhängigkeit führt zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen und rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis. Dies gilt auch, wenn der Betreffende im Straßenverkehr noch nicht alkoholisiert in Erscheinung getreten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |