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Die Kostenpflicht für das Abschleppen eines Fahrzeugs, das im Bereich eines Haltverbotsschildes (Zeichen 283 StVO) abgestellt wurde, beruht auf den ordnungsrechtlichen Vorschriften des VwVG NRW, KostO NRW, OBG NRW und PolG NRW. Voraussetzung hierfür ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die durch einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) StVO gegeben ist. Ein Haltverbot wird dem Verkehrsteilnehmer gegenüber wirksam, wenn es ordnungsgemäß bekannt gegeben wurde, unabhängig davon, ob es richtig wahrgenommen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |