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Zur Ermittlung der nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu ersetzenden Mietwagenkosten stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel für das jeweilige Postleitzahlengebiet des Geschädigten einen geeigneten Anknüpfungspunkt dar. Die Kammer sieht keinen Grund, in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung den Schwacke-Automietpreisspiegel nicht mehr anzuwenden, insbesondere nicht zugunsten der Tabelle des Fraunhofer IAO, deren Erhebungsmethodik und Anwendbarkeit in der Unfallsituation Bedenken aufwirft. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |