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Ein Motorradfahrer, der bei erlaubten 50 km/h mit nachweisbar 68 bis 75,8 km/h fährt und eine Notbremsung einleitet, hat ein Verkehrsunfallereignis in erheblichem Maße mitverschuldet. Sein Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil gegenüber dem Verstoß eines links abbiegenden Pkw gegen § 9 Abs. 5 StVO kann mit mindestens 50% anzusetzen sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |