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Wird demselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt, so ist nur die erste Zustellung maßgebend. Dem Betroffenen ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, wenn er ohne eigenes Verschulden gehindert war, diese Frist einzuhalten, und das Verschulden seines Verteidigers ihm nicht zuzurechnen ist. Die Beweiswürdigung in Bußgeldsachen muss erkennen lassen, auf welche Tatsachen das Gericht seine Überzeugung gestützt hat, wie sich der Betroffene eingelassen hat und ob das Gericht dieser Einlassung folgt oder sie für widerlegt ansieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |