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Zur Bestimmung der nach einem Verkehrsunfall erforderlichen Mietwagenkosten kann in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des Schwacke-Automietpreis-Spiegels zurückgegriffen werden. Bedenken gegen die Richtigkeit der Schwacke-Liste bedürfen konkreter Tatsachen, die sich auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif für den Unfallersatztarif ist gerechtfertigt, da die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren Preis rechtfertigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |