|
In der Diebstahlversicherung ist der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls beweispflichtig und auf Indizien angewiesen, die den Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausreichend ist, dass die behaupteten und ggf. bewiesenen Indizien nach der Lebenserfahrung den Schluss auf das Vorliegen eines Diebstahls hinreichend sicher zulassen, wobei eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände entscheidend ist und allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren nicht immer ausreicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |