Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Landgericht Dortmund v. 04.11.2009: Beweislast für Einbruchdiebstahl aus Pkw bei widersprüchlichen Angaben und auffälliger Schadenhistorie




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 04.11.2009 - 22 O 73/08) hat entschieden:

   In der Diebstahlversicherung ist der Versicherungsnehmer für den Eintritt des Versicherungsfalls beweispflichtig und auf Indizien angewiesen, die den Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Ausreichend ist, dass die behaupteten und ggf. bewiesenen Indizien nach der Lebenserfahrung den Schluss auf das Vorliegen eines Diebstahls hinreichend sicher zulassen, wobei eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände entscheidend ist und allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren nicht immer ausreicht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug
und
Beweislast - Darlegungslast
und
Diebstahl von Sachen aus einem geparkten oder nach einem Verkehrsunfall zurückgelassenen Fahrzeug
und
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung
und
Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl
und
Obliegenheitsverletzungen / Leistungsfreiheit und Regress der Kfz-Versicherung


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger nach einem Streitwert in Höhe von 16.838,73 € auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat einen versicherten Einbruch in den Pkw Audi RS 4 auch unter Berücksichtigung der ihm zugute kommenden Beweiserleichterungen nicht bewiesen. In der Diebstahlversicherung kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, für dessen Eintritt er grundsätzlich beweispflichtig ist, in der Regel nicht durch Tatzeugen oder gar Benennung des Täters führen. Er ist auf Indizien angewiesen, die den Diebstahl nach der Lebenserfahrung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Sinn und Zweck der Diebstahlversicherung und die Interessenlage der Vertragsparteien einer Diebstahlversicherung gebieten es, den Versicherungsvertrag so auszulegen, dass Versicherungsschutz schon dann besteht, wenn die von dem Versicherungsnehmer aufgezeigten und erforderlichenfalls nachgewiesenen Umstände den Diebstahl der versicherten Sache in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. In der Regel genügt es daher, wenn der Versicherungsnehmer Tatsachen darlegt und beweist, die dem äußeren Bild eines Diebstahlgeschehens entsprechen. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die behaupteten und ggf. bewiesenen Indizien nach der Lebenserfahrung den Schluss auf das Vorliegen eines Diebstahls hinreichend sicher zulassen. Entscheidend ist hierbei eine Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände, wobei allein das Vorhandensein von Aufbruchspuren nicht immer zum Nachweis eines Diebstahls ausreicht. Aufbruchspuren sind vielmehr zwar ein gewichtiges, aber nicht allein entscheidendes Indiz dafür, dass nach der Lebenserfahrung hinreichend sicher auf einen Diebstahl geschlossen werden kann (OLG Hamm, VersR 1989, 617). Hiervon ausgehend hat der Kläger den ihm obliegenden erleichterten Beweis für das Vorliegen eines Diebstahls nicht erbracht.

I.

Für das Vorliegen des von dem Kläger behaupteten Einbruchdiebstahls spricht hier lediglich das Spurenbild, wie es sich den herbeigerufenen Polizeibeamten darstellte. Diesem Spurenbild kann eine Plausibilität zu einem Einbruchdiebstahl nicht abgesprochen werden. So hat auch der Sachverständige der Beklagten die Beschädigungen als plausibel angesehen. Es ist jedoch auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass der behauptete Diebstahl nach seinem weiteren äußeren Bild nur eine eingeschränkte Plausibilität für sich in Anspruch nehmen kann. Denn das Gericht folgt der Einschätzung des Zeugen C1, dass gegen den behaupteten Einbruchdiebstahl die Schwierigkeit des Abtransportes des Diebesgutes steht. So war es Dritten nicht möglich, mit einem weiteren Fahrzeug zum Abtransport das Gelände zu befahren. Erforderlich war zumindest ein Abtransport über den Bahndamm, was angesichts des Diebesgutes (u. a. Sitze) mit erheblichem Umstand verbunden war. Dabei steht auch nicht fest, dass der Zaun durch Dritte zum Zwecke des Abtransportes des Diebesgutes heruntergedrückt worden war. Wie der Zeuge F1 glaubhaft bekundete, hat der Zeuge A1 ihm gegenüber erklärt, der Zaun sei bereits vor dem Diebstahl heruntergedrückt gewesen.

Demgegenüber sprechen eine Reihe von Indizien gegen das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. So liegen widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Rahmengeschehens vor. So hat die Zeugin E1 gegenüber dem Zeugen F1 im Rahmen von dessen Ermittlungen zunächst erklärt, sie sei mit dem Zeugen B1 und dem Kläger mit beiden Fahrzeugen zum Schrottplatz gefahren. Von dort seien sie von einer anderen Person abgeholt worden. Sie seien dann zum shoppen gefahren. Danach sei sie abgesetzt worden und die Männer hätten dann wohl einen Herrenabend machen wollen. Das Gericht hat keinen Zweifel, dass diese Erklärungen von der Zeugin gegenüber dem Zeugen F1 so abgegeben wurden, auch wenn diese bei ihrer Vernehmung erklärte, sich nicht mehr an ihre Angaben erinnern zu können. Die Angaben des Zeugen F1 stehen im Einklang mit dessen schriftlichen Aufzeichnungen. Sie werden ferner dadurch gestützt, dass die Zeugin E1 einräumte, dass sie im Nachhinein ein schlechtes Gewissen hatte und sich wegen aufgetretener Differenzen in den Sachdarstellungen bei den Ermittlern entschuldigte. Dies wiederum steht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen F1. Danach hat die Zeugin den Sachverhalt zunächst dargestellt wie vorstehend geschildert und sich sodann bei einem weiteren Gespräch der abweichenden Sachdarstellung des Zeugen B1 angeschlossen. Bei alledem ist die Zeugin E1 eine Erklärung für ihre divergierenden Sachverhaltsdarstellungen schuldig geblieben. Auch im Übrigen waren die Zeugenaussagen widersprüchlich. So hat der Zeuge A1 bekundet, der Zeuge B1 habe seinen Pkw weit vor Weihnachten auf den Schrottplatz gebracht. Demgegenüber hat der Zeuge B1 in seiner "Schadenanzeige zur Kraftfahrt-Versicherung" angegeben, der Pkw sei am 26.12.2007 dort abgestellt worden. Am 27.12.2007 sei er zum Fahrzeug zurückgekehrt und habe den Schaden festgestellt (Bl. 251 d. A.). Dies steht wiederum im Widerspruch zu seinen Angaben vor Gericht, wonach er erst zwei Tage nach einem Anruf des Klägers vom 27.12.2007 zum Schrottplatz zu seinem Pkw gefahren sein will. Auch dieses Verhalten wiederum genießt wenig Plausibilität. Denn nach seinen eigenen Bekundungen will der Zeuge B1 zwischen Weihnachten und Neujahr nicht gearbeitet haben. Dann erscheint es aber wenig lebensnah, dass er auf einen Anruf des Klägers nicht mit einer alsbaldigen Inaugenscheinnahme des Schadens reagierte. Dass er etwa ortsabwesend war, hat er nicht erklärt. Dabei hätte jedoch nahegelegen, dass er sich an eine etwaige konkrete Ortsabwesenheit hätte erinnern können, wenn ihn an einem anderen Ort die nicht alltägliche Nachricht von einem Teilediebstahl an seinem Pkw erreicht hätte. Bei seiner Vernehmung vor Gericht hat der Zeuge B1 nur noch bekundet, er könne nicht mehr sicher sagen, ob er den Pkw vor oder nach Weihnachten 2007 abgestellt hat. Diese Bekundungen lösen die vorgenannten Widersprüche ersichtlich nicht auf. Die Zweifel an den Sachdarstellungen werden weiter genährt durch die Erklärung des Zeugen B1 gegenüber dem Zeugen F1, es habe kein weiteres Auto an den Garagen gestanden, als er seinen Audi 80 abstellte. Dass der Zeuge B1 sich wie vor gegenüber dem Zeugen F1 erklärte, steht zur Überzeugung des Gerichts nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen F1 fest, die sich mit seinen schriftlichen Berichten decken. Damit stehen diese Erklärungen des Zeugen B1 im Widerspruch zu den Erklärungen des Klägers, wonach er den Audi A 4 gegen den Audi RS 4 getauscht haben will. Demnach hätte einer der Pkws auf dem Platz stehen müssen, als der Zeuge B1 seinen Pkw vor den Garagen abstellte.

Bei alledem spricht gegen die Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten Einbruchdiebstahls der Umstand, dass er - während der Wohlverhaltensperiode - auffallend häufig Versicherungsfälle meldete, wobei hierbei Besonderheiten zutage traten, die möglicherweise im Einzelfall, jedoch nicht in der Häufung noch einem redlichen Versicherungsnehmer zugeordnet werden können. So hat der Kläger unstreitig einen Wildunfall gemeldet, ohne dass ein Sachverständiger der Beklagten ein entsprechendes Spurenbild an dem Fahrzeug feststellen konnte. Soweit der Kläger hierzu angab, er habe einen Hasen überfahren, der schon tot auf der Fahrbahn gelegen habe, wobei die Stoßstange beschädigt worden sei, so gebricht es dem hiermit vorgetragenen Sachverhalt an technischer Plausibilität. Als der Kläger wiederum gegenüber seiner Versicherung einen Hagelschaden geltend machte, wurde ihm erklärt, dass ein solcher mangels Hagelschlages zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Orte nicht möglich gewesen sei. Die Klage, mit welcher er vor dem Landgericht Kiel geltend gemacht hatte, ihm seien in der Nacht vom 11.08.2003 zum 12.08.2003 Felgen und Reifen im Wert von 5.140,46 € entwendet worden, wurde abgewiesen (Urteil des Landgerichts Kiel vom 09.11.2004 (Bl. 193 ff. d. A.)). Das Gericht hielt dem Kläger vor, hinsichtlich der angeblich entwendeten Zubehörteile ständig wechselnde Angaben gemacht zu haben. Ferner sei der Zeitpunkt des behaupteten Kaufes, Frühjahr 2003, vor dem Hintergrund des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens bemerkenswert. Dieser Wertung schließt sich das erkennende Gericht an. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Erklärung des Klägers, er habe seinen "Zweitwagen" auf dem Schrottplatz abgestellt, weil er an seiner Wohnung keinen (weiteren) Stellplatz habe, wenig lebensnah. Anzunehmen ist eher, dass der Kläger Vermögensgegenstände vor dem Zugriff von Gläubigern schützen wollte. Hinsichtlich des Abstellverhaltens ergeben sich weitere Widersprüche. So hat der Kläger den streitgegenständlichen Pkw im November 2007 gegenüber der Beklagten als sein "Sommerauto" bezeichnet (Bl. 80 d. A.). Dann aber ist es nicht erklärlich, dass er zu Weihnachten 2007 dieses Auto an seiner Wohnung parkte und nicht den weiter von ihm gehaltenen Audi RS 4, den er dann erst zwecks Abholung des Bootes getauscht haben will.

Auch die Erklärung des Klägers gegenüber seinem Versicherer, er fahre nur 9.000 km im Jahr mit dem Pkw, weckt Zweifel an der Redlichkeit des Klägers. Denn bei Begutachtung des Wildschadens am 15.02.2007 betrug der Kilometerstand unstreitig nur 91.325 km. Selbst wenn, wie der Kläger behauptet, der Kilometerstand am 19.10.2008 nur 130.385 km betragen hätte, wäre die Laufleistung mit 9.000 km jährlich zu niedrig angegeben worden. Im November 2007 wurde der Kilometerstand jedoch gegenüber der Beklagten mit 141.337 km angegeben (Bl. 80 d. A.). In der Schadenanzeige vom 04.01.2008 wird der Kilometerstand mit 144.387 beziffert (Bl. 77 d. A.). Nach der Angabe des Sachverständigen hat der Kläger den nicht am Tachometer ablesbaren Kilometerstand auf 144.000 km geschätzt (Bl. 30 d. A.). Mit Schreiben vom 17.01.2008 hat der Kläger gegenüber der Beklagten angegeben: "Der Kilometerstand des Fahrzeuges beträgt 144.000 km." (Bl. 24 d. A.). Angesichts der vorstehenden Angaben vermag das Gericht dem Kläger nicht in seinen Erklärungsversuchen zu folgen, er habe sich verschätzt, er habe auch beruflich viel mit Kilometerständen zu tun, er habe den Kilometerstand mit dem seines anderen Pkws und/oder mit dem Tageskilometerzähler verwechselt.

Bei einer Gesamtschau sprechen die aufgezeigten Widersprüche sowie die Häufung von fragwürdigen "Versicherungsfällen" in Verbindung mit der wirtschaftlichen Situation des Klägers - deren ungeachtet er zwei unterhaltsintensivere Pkws hielt - gegen das Vorliegen eines versicherten Einbruchdiebstahls. Dabei ist auch von Bedeutung, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung objektiv die Möglichkeit hatte, den Ausbau und die Verwertung von Teilen des Pkws selbst vorzunehmen, wenn auch die Vortäuschung des Versicherungsfalles nicht bewiesen ist.

Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/dortmund/lg_dortmund/j2009/22_O_73_08_Urteil_20091104.html - DE:LGDO:2009:1104.22O73.08.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum