|
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG entsteht, wenn durch eine auf Förderung des Verfahrens gerichtete anwaltliche Tätigkeit eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, auch bei Rücknahme des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft infolge eines Sachverständigengutachtens. Die Teilnahme an einem Besichtigungstermin der Fahrzeuge durch den Sachverständigen ist nicht notwendig i.S. der §§ 464 a StPO, 91 Abs. 2 ZPO und begründet keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG oder Erstattung von Tage- und Abwesenheitsgeldern/Fahrtkosten nach Nr. 7003, 7004 VV RVG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |