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Das Entfernen von auf einem ausländischen Führerschein durch die deutsche Straßenverkehrsbehörde angebrachten Aufklebern, die dessen Ungültigkeit in Deutschland bescheinigen, erfüllt nicht den Tatbestand des Verfälschens einer Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Die Urkunde wird dadurch nicht in ihrem Gedankeninhalt verändert, sondern die mit den Aufklebern geschaffene Gesamturkunde vielmehr vernichtet. Eine Strafbarkeit wegen Urkundenunterdrückung (§ 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder des Veränderns von amtlichen Ausweisen (§ 273 Abs. 1 Nr. 1 StGB) kann jedoch in Betracht kommen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |