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Landgericht Bochum v. 02.10.2009: Zum Nachweis einer Handgelenksverletzung bei Heckkollision und der Kausalität von Primär- und Sekundärbewegungen des Körpers




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 02.10.2009 - I-5 S 63/07) hat entschieden:

   Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung geführt hat (haftungsbegründende Kausalität), und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO; ärztliche Atteste, die lediglich die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen. Eine unfallbedingte Handgelenksverletzung bei einem Heckaufprall ist unwahrscheinlich, da sich die Hand bei der primären Rückwärtsbewegung des Körpers in der Regel vom Lenkrad löst und auch für eine schädigende Krafteinwirkung bei der sekundären Vorwärtsbewegung keine Anhaltspunkte gefunden wurden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang
und
Unfallbedingte Bagatellverletzungen - Nachweis und Schmerzensgeld
und
Unfallanalyse - unfallanalytisches Sachverständigengutachten
und
Keine Haftung bei sog. "So-Nicht-Unfällen"
und
Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang
und
Klagevortrag - Schlüssigkeit - Substantiierungspflicht


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 253 Abs.2 BGB.

a) Zwar ist die Beklagte zu 1. als Halterin des von dem Beklagten zu 2. geführten Fahrzeuges für alle durch den Unfall entstandenen Schäden gem. §§ 7 Abs.1, 17 Abs.1, Abs.2 StVG vollumfänglich einstandspflichtig, da der Beklagte zu 2. aufgrund des Auffahrens auf das Fahrzeug des Klägers für den Unfall allein verantwortlich ist. Insoweit hat die Beklagte zu 1. ihre Einstandspflicht mit Schreiben vom 07.08.2006 dem Grunde nach anerkannt.

b) Jedoch hat der Kläger nicht zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass er neben der unstreitig erlittenen Distorsion der Halswirbelsäule auch eine Verletzung des linken Handgelenks durch den Unfall erlitten hat. Daher steht dem Kläger ein zusätzliches, über die gezahlten 1.000,00 € hinausgehendes Schmerzensgeld nicht zu. Ein höheres Schmerzensgeld wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Kläger zur Überzeugung der Kammer bewiesen hätte, dass die von ihm behaupteten Verletzungen und Dauerschäden am linken Handgelenk durch den streitgegenständlichen Unfall verursacht worden sind. Diesen Beweis hat der Kläger - wie bereits dargestellt - nicht erbracht.

(1) Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung und damit zu einer Körperverletzung des Klägers geführt hat (haftungsbegründende Kausalität) und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO. Die nach dieser Vorschrift erforderliche Überzeugung des Richters erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit", sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Ärztliche Atteste, die lediglich nur die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder in der Sache nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen. Es bedarf insoweit regelmäßig medizinischer und technischer Beratung durch Sachverständige, deren tatsächliche Grundlagen rechtzeitig zu sichern sind. Ob über eine festgestellte Primärverletzung hinaus der Unfall auch für die Beschwerden des Klägers ursächlich geworden ist, ist eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die sich gemäß § 287 ZPO beurteilt. Bei der Ermittlung dieses Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und dem eingetretenen Schaden unterliegt der Tatrichter nicht mehr den strengen Anforderungen des § 286 ZPO. Vielmehr ist er nach Maßgabe des § 287 ZPO freier gestellt (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2008, Az.: 4 U 238/06).

(2) Das eingeholte medizinische Gutachten hat eine unfallbedingte Verletzung des linken Handgelenks des Klägers nicht festgestellt. Vielmehr ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass es bei dem Verkehrsunfall vom 23.05.2006 zu einer strukturellen Verletzung im Bereich des linken Handgelenks, speziell im Bereich des discus triangularis gekommen ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine unfallbedingte Verletzung des Handgelenks tatsächlich als ausgeschlossen anzusehen ist. Maßgebend ist, dass der erforderliche Beweis einer unfallbedingten Verletzung nicht erbracht worden ist.

Der Sachverständige hat auch im Rahmen seiner Anhörung überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Art des Unfalls und der durch den Aufprall auftretenden Geschwindigkeitsänderung eine Verletzung des Handgelenks als unwahrscheinlich anzusehen ist. Denn bei einem Heckunfall bewegen sich der Oberkörper und damit auch die Arme und Hände zunächst nach hinten, also in Richtung des Aufpralls. Daher löst sich in der Regel die am Lenkrad abgestützte Hand des Fahrzeugführers. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Fahrzeugführer, wie hier der Kläger nach seinen eigenen Angaben, mit ausgestreckten Armen das Lenkrad locker angefasst hat. Nach den Angaben des Sachverständigen hat der Kläger auf eine entsprechende Nachfrage bei der Untersuchung angegeben, das Lenkrad nicht krampfhaft festgehalten zu haben. Diese Angaben des Sachverständigen sind besonders glaubhaft, weil er geschildert hat, dass er aufgrund der essentiellen Bedeutung der Antwort für die Begutachtung auf diese Antwort besonderes Augenmerk gerichtet hat.

Daher ist davon auszugehen, dass sich die Hand des Klägers so leicht von dem Lenkrad gelöst hat, dass dadurch mangels Krafteinwirkung eine Verletzung des Handgelenks nicht eintreten konnte. Zumindest ist Gegenteiliges aufgrund der Untersuchungen des Sachverständigen nicht bewiesen.

Nach der primären Bewegung des Körpers Richtung Heck bewegt sich der Körper im Rahmen einer Sekundärbewegung dann nach vorne. Zwar kann sich nach den überzeugenden Angaben bei dieser Sekundärbewegung die Hand des Klägers entweder am Lenkrad vorbei bewegt haben oder sogar gegen das Lenkrad geprallt sein. Der Sachverständige hat jedoch keine Anhaltspunkte gefunden, dass diese letztere Alternative, die zu einer Stauchung des Handgelenks geführt haben kann, tatsächlich eingetreten ist.

Demnach kann noch nicht einmal im Rahmen der Primär- und der Sekundärbewegung eine Krafteinwirkung festgestellt werden, die die von dem Kläger behaupteten Verletzungen hervorgerufen hat. Aus diesem Grunde kann es auch letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger tatsächlich zur Zeit der Kollision seine linke Hand am Lenkrad abgestützt hatte, was von den Beklagten bestritten wird.

2.

Der Kläger hat auch gegen den Beklagten zu 2. keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes gem. § 7 Abs.1 StVG i.V.m. § 253 Abs.2 BGB.

Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob die Haftung des Beklagten zu 2. aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte zu 1., die nach bestrittenem Vortrag der Beklagten in dem Verteilen von Schulkalendern bestand, ausgeschlossen ist. Dies würde voraussetzen, dass die durch den Beklagten zu 2. durchgeführte Fahrt der Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe gedient hat. Eine solche Erfüllung liegt jedoch nicht bei einem Handeln öffentlich-rechtlicher Körperschaften im Rahmen fiskalischer Hilfsgeschäfte vor (BGH NJW 1990, 2815).

Jedenfalls scheitert der Anspruch an dem fehlenden Nachweis einer unfallbedingten Verletzung des linken Handgelenks des Klägers. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3.

Der Antrag zu 2. ist mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Materielle Schäden, die nicht auch von dem Antrag zu 3. umfasst sind, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Zudem ist zu beachten, dass die Beklagten ein Anerkenntnis dem Grunde nach mit Schreiben vom 07.08.2006 erklärt haben und auch aus diesem Grunde kein Interesse an der begehrten Feststellung gegeben ist.

4.

Der Antrag zu 3. ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Wie bereits ausgeführt, hat der Kläger einen kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der Handgelenksverletzung nicht nachweisen können, so dass er auch keinen Anspruch auf eine entsprechende Feststellung hat.

5.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs.1 S.1, 709 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2009/I_5_S_63_07urteil20091002.html - DE:LGBO:2009:1002.I5S63.07.00

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