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Beim Ausgleich für angeblich unfallbedingte Verletzungen ist zwischen dem Nachweis, dass der Unfall zu einer Primärverletzung geführt hat (haftungsbegründende Kausalität), und der Ermittlung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Haftungsgrund und den weiter eingetretenen Schäden (haftungsausfüllende Kausalität) zu unterscheiden. Der Nachweis des Haftungsgrundes unterliegt den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO; ärztliche Atteste, die lediglich die Darstellung des Betroffenen wiedergeben oder nur eine Verdachtsdiagnose darstellen, können allein diese Überzeugung nicht rechtfertigen. Eine unfallbedingte Handgelenksverletzung bei einem Heckaufprall ist unwahrscheinlich, da sich die Hand bei der primären Rückwärtsbewegung des Körpers in der Regel vom Lenkrad löst und auch für eine schädigende Krafteinwirkung bei der sekundären Vorwärtsbewegung keine Anhaltspunkte gefunden wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |