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Zur Bestimmung des Normaltarifs für Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist es in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 BGB zulässig, auf einen Mietpreisspiegel wie den Schwacke Automietpreisspiegel zurückzugreifen. Ein pauschaler Aufschlag von 20% auf den Normaltarif ist für unfallbedingte Vermietungen gerechtfertigt, insbesondere bei fehlender Kreditkarte des Geschädigten und daraus resultierendem erhöhten Ausfallrisiko sowie Zinsnachteilen. Erstattungsfähig sind zudem die Kosten für eine Vollkaskoversicherung und Zustell- bzw. Abholkosten, während ersparte Eigenaufwendungen des Geschädigten (hier 5% der Anmietungskosten) im Wege des Vorteilsausgleichs abzuziehen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |