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Der Tatrichter muss für seine Überzeugung vom Vorliegen eines Ausnahmefalles, der ein Absehen vom Regelfahrverbot rechtfertigt, eine auf Tatsachen gestützte Begründung geben, die sich nicht nur in einer unkritischen Wiedergabe der Einlassung des Betroffenen erschöpfen darf. Entlastende Angaben des Betroffenen, der sich auf das Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation oder beruflicher Notwendigkeiten beruft, dürfen nicht ohne weitere Prüfung hingenommen werden; ggf. muss darüber Beweis erhoben werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |