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Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Streupflicht gegen eine Stadt kann sich aus § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ergeben. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen bzw. Leiden, die Art der Primärverletzung, die Dauer der Heilbehandlungen und das Auftreten eines Dauerschadens zu berücksichtigen, wobei auch die fehlende Regulierungsbereitschaft des Schädigers schmerzensgelderhöhend wirken kann. Für materielle Schäden ist bei einer beschädigten Brille der Zeitwert zu ersetzen und bei Krankenhausaufenthalten sind ersparte häusliche Verpflegungskosten anzurechnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |