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Die Schwacke-Liste ist als Schätzgrundlage zur Berechnung des Anspruchs auf Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall geeignet. Ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif zur Bemessung des durchschnittlichen Wertes der Mehrleistung bei Unfallersatzfahrzeugen ist angemessen. Eine Eigenersparnis ist nicht in Abzug zu bringen, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug einer niedrigeren Fahrzeugklasse angemietet hat; Kosten für einen zweiten Fahrer sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser nicht explizit im Mietvertrag eingetragen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |