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Das beklagte Land haftet nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB bzw. § 7 StVG für Schäden, die ein Schneeräumfahrzeug im Einsatz durch das Schleudern von Räumgut auf die Gegenfahrbahn verursacht, da dies eine Verletzung der Sorgfaltspflicht darstellt und eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein muss. Die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs kann den Anspruch mindern, wenn dessen Fahrer trotz Erkennbarkeit des Räumfahrzeugs nicht ausreichend vorsichtig war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |