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Um die rechtliche Nachprüfung der Zulässigkeit einer Geschwindigkeitsmessung zu ermöglichen, muss der Tatrichter in den Urteilsgründen zumindest die angewandte Messmethode und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Das bloße Nichtbestreiten einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Betroffenen ist regelmäßig keine ausreichende Grundlage der Überzeugungsbildung für den Tatrichter. Berufliche und wirtschaftliche Nachteile als Folgen eines angeordneten Fahrverbotes rechtfertigen regelmäßig kein Absehen von der Verhängung eines Regelfahrverbotes; hierfür bedarf es erheblicher Abweichungen vom Normfall, die die Verhängung unangemessen erscheinen lassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |