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Eine Abtretung von Mietwagenkostenforderungen ist wirksam, wenn die Forderung bestimmbar ist; die Formulierung „Für die Geltendmachung meiner Schadensersatzansprüche werde ich selbst sorgen“ schließt die gerichtliche Geltendmachung durch den Zessionar nicht aus. Der Geschädigte darf Mietwagenkosten, die sich am Normaltarif der Schwacke-Liste orientieren, als erforderlich ansehen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für überhöhte Preise vorliegen. Die Schwacke-Liste ist im Rahmen des § 287 ZPO als geeignete Grundlage zur Ermittlung eines angemessenen Marktpreises anzusehen, solange keine konkreten Mängel aufgezeigt werden, die sich auf den Einzelfall auswirken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |