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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, was sich aus einem rechtskräftigen Strafbefehl ergeben kann, der die Nichteignung ausdrücklich feststellt und eine isolierte Sperrfrist anordnet. Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sind gemäß § 69a Abs. 1 Satz 1 StGB an die strafrichterliche Beurteilung der Kraftfahreignung gebunden, wenn diese auf in den schriftlichen Entscheidungsgründen ausdrücklich getroffenen Feststellungen beruht. Der Umstand, dass der Antragsteller seit einer früheren Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unbeanstandet am Straßenverkehr teilgenommen hat, ist unbeachtlich, wenn die Ungeeignetheit verbindlich festgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |