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Bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge sind zu Lasten der jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Kann das Gericht nach der Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht feststellen, dass ein Verkehrsteilnehmer entgegen seiner Fahrtrichtung einen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, tritt die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig hinter dem grob verkehrswidrigen und vorfahrtsmissachtenden Abbiegevorgang des Unfallgegners zurück. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |