Das Verkehrslexikon


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Landgericht Münster v. 03.11.2008: Haftung bei Vorfahrtsverletzung und Beweiswürdigung von Zeugenaussagen zum Blinken




Das Landgericht Münster (Urteil vom 03.11.2008 - 02 O 328/08) hat entschieden:

   Bei der Abwägung der Verschuldensbeiträge sind zu Lasten der jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Kann das Gericht nach der Würdigung widersprüchlicher Zeugenaussagen nicht feststellen, dass ein Verkehrsteilnehmer entgegen seiner Fahrtrichtung einen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat, tritt die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs völlig hinter dem grob verkehrswidrigen und vorfahrtsmissachtenden Abbiegevorgang des Unfallgegners zurück.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
und
Irreführendes Falschblinken des Vorfahrtberechtigten
und
Unfälle zwischen Linksabbieger und entgegenkommendem Geradeausfahrer
und
Zeugen - Zeugenbeweis


Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner 2.282,31 € nebst

5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2007 zu zahlen.

Die Widerklage und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu ¼ als Gesamtschuldner, die Be-klagte zu 3.) zu (weiteren) ¾, die Beklagte zu 3.) trägt zudem die außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizu-treibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte zu 3.) kann die Vollstreckung der Drittwiderbeklagten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Drittwiderbeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist in vollem Umfang begründet, die Widerklage und die Drittwiderklage sind unbegründet.

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus den §§ 7, 18 StVG, 426, 823 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu.

1. Dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, § 7 Abs. 2 StVG, wurde vorliegend weder behauptet noch konnte es sonst festgestellt werden, so dass die Beklagten grundsätzlich für die Folgen des Unfallereignisses vom 12.08.2007 haften.

2. Die Beklagten sind im Verhältnis zu dem Kläger auch allein für das Unfallereignis verantwortlich. Insbesondere führt die nach § 17 Abs. 2 Abs. 1 StVG erforderliche Abwägung (wobei jeweils auf Kläger und Beklagtenseite Fahrer und Halter eine Haftungseinheit darstellen) zu keinem anderen Ergebnis.

a. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Verschuldensbeiträge sind zu Lasten der jeweils anderen Partei nur unstreitige oder bewiesene Tatsachen zu berücksichtigen (vgl. u. a. BGH VersR 1995, 357).

Unstreitig ist, dass die Beklagte zu 2.) der Drittwiderbeklagten die Vorfahrt nahm, womit ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO gegeben ist. Sie fuhr -rollend und bereits leicht schräg - in die Gegenfahrbahn ein.

b. Demgegenüber haben die Beklagten nicht zu beweisen vermocht, dass die Drittwiderbeklagte einen von ihr zu verantwortenden Beitrag zum Verkehrsunfallgeschehen setzte, insbesondere dadurch, dass sie - entgegen ihrer tatsächlichen Fahrtrichtung geradeaus - den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts setzte.

Zwar hat die Beklagte zu 1.) in ihrer persönlichen Anhörung erklärt, sie sei sich ganz sicher, es sei "definitiv", dass an dem klägerischen PKW der rechte Blinker gesetzt gewesen sei. Dies haben auch die Zeuginnen T und F bestätigt. Demgegenüber hat die Drittwiderbeklagte in ihrer persönlichen Anhörung aber angegeben, den Blinker nicht gesetzt zu haben. Dass der Blinker nicht gesetzt war, haben auch die Zeugen N4 und N, die im nachfahrenden Fahrzeug saßen, bestätigt; keinen Blinker gesehen haben zudem die Zeugen Q und K.

Das Gericht sieht keinen Anhaltspunkt dafür, der ein oder anderen Seite bzw. dem ein oder anderen Zeugen mehr oder weniger Glauben zu schenken. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zeugen N freundschaftlich mit der Klägerseite verbunden sind, während es sich bei den Zeugen T und F, die den Beklagtenvortrag bestätigt haben, eher um "neutrale" Zeugen handelt. Zum einen wirkten die Zeugen N aber dennoch - beide - in ihrer Aussage glaubwürdig und konnten - nachvollziehbar - den Grund angeben, weswegen sie besonders auf das Fahrzeug des Klägers und das Setzen eines etwaigen Fahrtrichtungsanzeigers geachtet haben (hinterherfahren, Angst, sich in der fremden Stadt zu verfahren), auch besondere Be- oder Entlastungstendenzen im Rahmen der Aussage waren nicht ersichtlich. Zum anderen wurde auch der klägerischen Vortrag, es sei nicht geblinkt worden, von "neutralen" Zeugen, nämlich den Zeugen Q und K bestätigt.

Im Ergebnis sah sich die Kammer nach alledem nicht imstande festzustellen, dass die Drittwiderbeklagte entgegen ihrer Fahrtrichtung einen Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte.

3. Unter Berücksichtigung dieser Feststellungen tritt bei einer Abwägung der beidseitigen Verschuldensbeiträge die dem Kläger anzurechnenden einfachen Betriebsgefahr, die nicht durch einen schuldhaften Verkehrsverstoß erhöht wird, völlig hinter dem der Beklagtenseite anzulastende Verschulden, nämlich dem grob verkehrswidrigen eigen- und fremdgefährdenden vorfahrtsmissachtenden Abbiegevorgang der Beklagten zu 1.), zurück. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Beklagtenseite dem Kläger den gesamten ihm aus dem Verkehrsunfall entstanden Schaden zu ersetzen hat, weswegen die Klage in vollem Umfang begründet ist.

II.

Unter Berücksichtigung des unter I. Ausgeführten haben weder die Widerklage noch die Drittwiderklage Erfolg.

Eine Verantwortlichkeit und damit Haftung des Klägers oder der Drittwiderbeklagten (als Fahrerin) für das Verkehrsunfallgeschehen ist wegen des festgestellten weit überwiegenden Verschuldens der Beklagten zu 1), welches sich die Beklagten zu 2) und 3) zurechnen lassen müssen und hinter dem die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurücksteht, nicht gegeben.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 100, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO, 286, 288 BGB.

IV.

Der Streitwert wird auf 8.979,78 € (Klage: 2.282,31 €, Widerklage: 6.697,47 €) festgesetzt.

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